Kolumne

Kommentar: Nvidia interessiert sich nicht für Geforce-Käufer

Samstag, 14. Februar 2015
 / von aths
 

Was verspricht sich Nvidia davon, auf seinem Standpunkt zu beharren? Soll sich der Käufer einer Geforce GTX 970 sagen "Die haben ja Recht. Ich dachte zwar, eine Karte zu kaufen, wo 4 GB mit 256 Bit angebunden sind, und habe nur eine Karte bekommen, wo 3,5 GB mit 224 Bit angebunden sind sowie 0,5 GB mit beinahe unbrauchbaren 32 Bit, aber es sind ja irgendwie 4 GB. Da bin ich aber froh!"

Der Käufer möchte eingehend informiert werden, bevor er kauft.

   Der Grund für die Entwicklung der GTX 980

Wie die Windows 8 Oberfläche aussehen sollte

Dienstag, 20. September 2011
 / von Leonidas
 

Auf Windows 8 wird inzwischen ausreichend eingeprügelt, nachdem sich mittels der Developer-Preview-Version offenbart hat, daß die neue Metro-Oberfläche samt der dazugehörigen Touchsteuerung (Stichwort "Wischibunti") seitens Microsoft nicht nur für Mobile-Gerätschaften, sondern eben auch für ausgewachsene Desktop-Systeme in exakt der dargelegten Form gedacht ist. Anstatt noch weiterer (an Microsoft sowieso weitgehend abprallender) Kritik wäre es jedoch eventuell sinnvoller, einfach einmal darzulegen, wie Microsoft das vorhandene Metro-Design besser auf Desktop-Bedürfnisse ausrichten kann – was wir nachfolgend angehen wollen.

Kolumne: Wo ist der Spielspaß abgeblieben?

Montag, 28. September 2009
 / von Leonidas
 

Die Aussage, daß heutzutage nur noch Mist produziert wird und früher doch alles besser war, ist wahrscheinlich so alt wie die Menschheit selber und wird eigentlich durchgehend auf alles verwandt – so natürlich auch auf die Entwicklung bei Computerspielen, wo nach Meinung vieler Spieler heutzutage nur noch formelhafte Titel entwickelt werden, welche jeglichen Neuheitsgehalt und damit Spannung und Atmosphäre vermissen lassen. Und natürlich stimmt diese Aussage immer nur zum Teil, da gern der "Schrott" aus vergangenen Zeiten vergessen und sich nur noch an die interessanten Titel erinnert wird, genauso auch wie die großartigen technischen Fortschritte der letzten Jahre gleich als selbstverständlich angenommen werden.

Linux & MacOS auf dem Desktop?

Mittwoch, 3. Juni 2009
 / von Leonidas
 

Unsere letzte Umfrage zum Thema, ob denn die Betriebssysteme Linux oder MacOS eine Alternative für unsere Leser wären, wenn denn Spiele durchgehend auf diesen laufen würden, geschah natürlich nicht aus einer Laune heraus, sondern hatte einen gewissen Hintergedanken. Dieser bestand darin, zu ergründen, wie stark der Wettbewerb der Betriebssysteme eigentlich durch das fast vollständige Nichtvorhandensein des Anwendungszweigs der Spiele unter Linux und MacOS möglicherweise behindert wird.

Und erneut: Das Thema "Killerspiele"

Donnerstag, 12. März 2009
 / von Leonidas
 

Wir schreiben fast sieben Jahre nach Erfurt und zweieinhalb Jahre nach Emsdetten – und es ist gestern in Winnenden erneut passiert. Wieder gibt es den Amoklauf eines jungen Menschen, gerade an der Schwelle zum Erwachsenenalter – und wieder gibt es das teilweise hilflose, teilweise populistische Agieren der Medien und der Politik zu Auslösern, Hintergründen und Ursachen.

Der Trend zum Billig-Computer

Sonntag, 15. Juni 2008
 / von Leonidas
 

Eigentlich ist es ein kleines Wunder, der erst Asus mit dem EeePC kommen musste, um eine längst überfällige neue PC-Klasse aus der Taufe zu heben – die der Billig-Notebooks bzw. der Billig-Computer (von Intel inzwischen Netbooks und Nettops genannt). Denn die Technik war schon des längeren dafür bereit – und noch viel wichtiger, die Leistungsanforderungen heutiger Alltagsanwendungen wurden schon seit einiger Zeit selbst von wirklich günstigen PC-Komponenten ausreichend gedeckt, so daß diese PC-Klasse möglich werden konnte.

Nvidia enttäuscht mit der GeForce 8600

Donnerstag, 26. April 2007
 / von aths
 

Einleitung

Seit der GeForce2 MX ist es bei Nvidia Tradition, vom prestigeträchtigen Hauptchip eine halbierte Variante zu veröffentlichen. Die nächsten zwei Absätze sollen im "Bild-Schnelllauf" diese Entwicklung kurz nachzeichnen.

Mit den damaligen Chipentwicklungs-Tools bedeutete es für Nvidia recht viel Arbeit, den NV11 (GeForce2 MX) zu entwickeln. Doch daraus wurde – bezogen auf den jeweiligen Gesamtmarkt – der wohl erfolgreichste 3D-Gamerchip aller Zeiten. Bei der GeForce3 und dessen leicht verbessertem Nachfolger GeForce4 Ti hielt es Nvidia für nicht nötig, auch der weniger zahlungskräftigen Kundschaft damals aktuelle Technologie (Shader Model 1) verfügbar zu machen. Dies änderte sich bei der GeForceFX, wo mit der GeForceFX 5600 und 5700 vom jeweiligen Highend-Modell eine halbierte Version erschien. Genau wie die GeForceFX-Serie insgesamt war diesen Chips im Gaming-Segment jedoch kein großer Erfolg beschieden.

Mit der GeForce 6600 Serie landete Nvidia einen Erfolg, wie ihn zuletzt ATI mit der Radeon 9600 erzielte: Sehr gute Performance mit aktueller Shader-Technik zu einem vernünftigen Preis. Die GeForce 7600 Serie war dann der GeForce 6600 Serie allen Belangen mehr oder weniger überlegen. Da sich die Vorteile in ihrer Wirkung multiplizieren, wurde auch hiermit standesgemäße Performance geboten. Die diese Woche neu vorgestellten GeForce 8600 GT und GTS sind in ihrer Architekturbreite jedoch keine Halbierung vom Hauptchip G80, sondern eine Viertelung. Damit werden die in die GeForce 8600 Serie gesetzten Erwartungen böse enttäuscht.

  Vergleich allein der Hardware-Einheiten Vergleich der Hardware-Einheiten unter Einrechnung der Taktraten (der schnellsten Modelle)
GeForce 5600 Ultra (NV31) zu GeForce 5800 Ultra (NV30) 50% Rendering-Pipelines & Shader-Einheiten, 100% Speicherinterface 35% Texturier-Leistung & Shader-Leistung, 70% Speicherbandbreite
GeForce 5700 Ultra (NV36) zu GeForce 5950 Ultra (NV38) 50% Rendering-Pipelines & Shader-Einheiten, 50% Speicherinterface 50% Texturier-Leistung & Shader-Leistung, 47% Speicherbandbreite
GeForce 6600 GT (NV43) zu GeForce 6800 Ultra (NV40) 50% Vertexshader-Einheiten, 50% Pixelshader-Einheiten, 50% Rendering-Pipelines, 25% ROPs, 50% Speicherinterface 63% Vertexshader-Leistung, 63% Pixelshader-Leistung, 63% Texturier-Leistung, 45% Speicherbandbreite
GeForce 7600 GT (G73) zu GeForce 7900 GTX (G71) 63% Vertexshader-Einheiten, 50% Pixelshader-Einheiten, 50% Rendering-Pipelines, 50% ROPs, 50% Speicherinterface 50% Vertexshader-Leistung, 43% Pixelshader-Leistung, 43% Texturier-Leistung, 44% Speicherbandbreite
GeForce 8600 GTS (G84) zu GeForce 8800 GTX bzw. Ultra (G80) 25% Shader-Einheiten, 50% TMUs (mit aber nur 25% nomineller Leistung), 33% ROPs, 33% Speicherinterface zu 8800GTX: 27% Shader-Leistung, 29% Texturier-Leistung, 37% Speicherbandbreite
zu 8800Ultra: 24% Shader-Leistung, 28% Texturier-Leistung, 31% Speicherbandbreite

Seltsam zugeschnittene Mittelklasse

Zwar bietet die GeForce 8600 GTS mehr für weniger – mehr Bang for the Buck als alles zuvor unter den (eigentlichen) Mainstream-Karten. Die Preise der GeForce 8600 GTS dürften sich schon bald unterhalb von 200 Euro einpendeln und die Karte übertrifft die Performance GeForce 7600 GT um Längen: Mehr Shader-Rohleistung bei krass gesteigerter ALU-Effizienz (im Vergleich zur GeForce7-Technik) und mehr effektive Texturierungsleistung (zur GeForce 7600 GT eine Steigerung um satte 60 Prozent) bei zudem deutlich höherer Speicherbandbreite (mehr als 40 Prozent Steigerung) – die schnellste Mittelklassen-Karte kommt sicherlich von Nvidia. Die relative Steigerung ist somit sogar größer als die von der GeForce 6600 GT zur GeForce 7600 GT – die absolute Leistung also durchaus auf einem hohen Niveau. Zumindest in einigen Benchmarks werden auch höhere 7900-er Modelle übertroffen.

Die 8600-er bieten natürlich volle Direct3D10-Unterstützung inklusive Geometry Shader und – als Abkömmling des G80-Chips – vor allem auch die beste erhältliche anisotrope Filterung. Davon profitieren alle 3D-Spiele sofort. Ob die Antialiasing-Fähigkeiten irgendwie beschnitten sind, ist derzeit noch nicht völlig klar – doch für 8x-Antialiasing in modernsten Shootern wurde die GeForce 8600 Serie ja auch gar nicht entwickelt. 4x gamma-adjusted Transparenz-Antialiasing und 8x-16x der vorzüglichen G80-mäßigen anisotropen Filterung bei spürbar höherer Performance als mit bisherigen Mittelklasse-Karten: Anscheinend ist Nvidia hier gut aufgestellt.

Und doch bleibt der Eindruck, dass Nvidia hier nur eine Art "Radeon X1600" präsentiert: Für den Launchzeitpunkt gut genug, für zukünftige Anforderungen von vornherein zu schwach. Die 8800-er Modelle bekamen ihre vielen Rechenwerke ja nicht umsonst, sondern weil hohe Arithmetik-Leistung für Direct3D10-Anwendungen praktisch Voraussetzung sind. Mit Direct3D10 können mehr Ressourcen pro Shader genutzt werden als mit Direct3D9, doch das ergibt nur Sinn, wenn die Ressourcen auch gebraucht werden – ansonsten könnte man bei Direct3D9 bleiben (das stimmt nicht ganz, denn Direct3D10 bietet weitere Vorteile wie beispielsweise eine erheblich gesenkte CPU-Last).

GeForce 8600 GTS und GT sind für 256 MiB Speicherausbau vorgesehen, die architekturmäßig erneut halbierte GeForce 8500 GT soll hingegen auch gleich auch in einer 512-MiB-Version gelauncht werden – das ist wieder mal eine Meisterleistung einfallsloser Produktmanager. Man muss nun aber auch berücksichtigen, dass 3D-Performance bei weitem nicht der treibende Faktor in Bezug auf verkaufte Stückzahlen ist. Die GeForce 7600 GS zum Beispiel verkauft sich bis heute blendend – nicht zuletzt dank Dual-DVI und problemlos passiver Kühlung. Ach ja, ordentlich zocken kann man damit auch noch, falls man will.

Es ist also absolut richtig, dass Nvidia die GeForce 8500 GT mit "16 Streamprozessoren" (einem Cluster mit zwei 8x-SIMD-Units) herausbringt. Es stellt sich somit eigentlich nicht die Frage, ob der Käufer einer GeForce 8500 GT (Kostenpunkt ca. 80 Euro) damit Direct3D10-Spiele spielen will. Sondern, warum man den Käufern die hervorragende Effizienz der G80-Architektur verwehren sollte.

Von einem Produkt mit der "600" (wie der GeForce 8600 Serie) in der Modellnummer erwartet man jedoch, in etwa 50 Prozent der Rohleistung des großen Bruders zu bekommen. Doch Nvidia betreibt lieber weiter das Spiel der Aufweichung etablierter Benamungskritieren (ein Spiel, wo ATI ja auch nicht unschuldig ist). Da die GeForce 8800 GTS und GTX heute noch gar nicht ausgenutzt werden können, wird in Benchmarks der Abstand zur GeForce 8600 GT/GTS vorerst nicht so groß ausfallen, wie ein Blick rein auf die Zahlen erwarten ließe – was seinerzeit übrigens auch die Verkäufer der GeForce2 MX ankurbelte.

Die Shader-Textur-Architekturbreite der GeForce 8600 Serie wurde jedoch gegenüber dem G80 geviertelt, die Speicherbandbreite immerhin noch gedrittelt. Insofern ergibt es Sinn, dass Nvidia die G80-TMUs offenbar aufgespalten hat, um in Benchmarks, wo es noch auf bilineare Texel-Füllrate ankommt, etwas besser dazustehen.

Gestern, heute, morgen

Man darf spekulieren, dass Nvidia über kurz oder lang – mit verbesserten Fertigungstechnologien – auch größere Varianten verkleinerter G80-Versionen herausbringen wird. Für wahrscheinlich halten wir Zuschnitte auf 1/2 und 3/4 des G80-Chips oder eben eines seiner direkten Nachfolger. Derzeit wird ja schon über eine "GeForce 8700" Serie spekuliert – ob diese kommt, ist natürlich bei weitem noch nicht sicher.

Modernes Rendering mit Direct3D10-Technologie hat allerdings seinen Preis: Die teilweise wenig bekannten Anforderungen wie weitgehende IEEE-754-Compliance aller Rechnungen in "Single" (FP32) kosten viele Transistoren. Da darf (zumindest solange der WHQL-Test problemlos laufen soll) also nicht geschummelt werden. Damit die Nutzung der neuen Datenformate das Rendering nicht verlangsamt, muss es auch an vielen Stellen Umrechnungs-Einheiten geben. Daraus resultieren große Chips, was die Marge drückt.

Um mit den Direct3D10-GPUs preislich nach unten Spielraum zu haben und um in der kommenden Auseinandersetzung AMDs Grafikchip-Abteilung namens ATI ärgern zu können, ist die Schaffung der vergleichsweise schmalen Chips aus Nvidias Sicht sinnvoll. Dank der Unified Shader und der Skalarpipline-Technologie à la G80-Chip sind diese auch schneller als es zunächst den Anschein hat. Da nicht alles zur gleichen Zeit geschehen kann, ist es auch kein Problem, wenn nicht alle verkleinerten Versionen zur selben Zeit in den Markt gebracht werden. Das Problem ist, dass die Viertelversion gleich GeForce 8600 genannt wird.

Um sich das vor Augen zu führen: Ausgehend von der GeForce 6600 GT bietet die GeForce 8600 GTS in etwa die fünffache Shaderleistung, annähernd die dreifache Texturierungsleistung und immerhin die doppelte Speicherbandbreite. Doch die GeForce 6600 GT ist inzwischen lange nicht mehr der Maßstab. Zwar wird auch das bisherige Mittelklassen-Modell GeForce 7600 GT deutlich übertroffen, doch die Erwartungen der meisten Marktbeobachter und Käufer lagen wesentlich höher. Damit entpuppt sich nun aber die GeForce 8800 GTS mit 320 MiB RAM nicht als kurzfristiger Lückenbüßer, sondern mindestens mittelfristige als Verbindung zum HighEnd-Bereich.

Die 8600 GT (zum Preis von ungefähr 130 Euro) ist wiederum deutlich schwächer als die GeForce 8600 GTS. Früher hieß die "Beinahe-Ultra" GT und die deutlich niedriger getaktete Version hatte gar kein Kürzel. Damit weicht Nvidia bei der GeForce 8600 GT wiederum etablierte Benamungs-Kritieren auf.

Auf die gesamte derzeit beworbene Modellpalette betrachtet, ergeben die neuen Karten aber durchaus ihren Sinn: Die GeForce 7600 GT wird durch die GeForce 8600 GT (mindestens gleiche, oft höhere Leistung bei deutlich mehr Features) ersetzt, die 7900-er braucht auch keiner mehr; kleinere GF7-Modelle runden die Palette vorläufig nach unten ab – bis sie dereinst durch G80- oder G90-Derivate ausgetauscht werden. Doch die Kritik bleibt bestehen: Bei einer "600" im Namen wäre im Wesentlichen nur eine Halbierung der Architekturbreite zu erwarten und keine Reduzierung auf nur ein Viertel.

Fazit

Den inzwischen bestehenden Anspruch an eine Grafikkarte mit dem Suffix "600" im Namen kann Nvidia derzeit jedenfalls nur teilweise gerecht werden, dafür ist der Leistungsabstand zu den HighEnd-Modellen viel zu groß. Noch zu Zeiten von GeForce 6600 GT und 7600 GT stand dieses Suffix einmal für Grafikkarten zu bezahlbaren Preisen, welche aber dennoch nicht mit Leistung geizten. Diese Zielsetzung kann die GeForce 8600 Serie wohl nur kurzfristig, sprich für den Augenblick erfüllen. Die technischen Daten deuten aber eher darauf hin, daß diese Karten viel schneller von neuen, modernen Spielen eingeholt werden als die vorherigen Mainstream-Generationen seitens Nvidia.

Das Verfassungsgericht zur Online-Durchsuchung

Mittwoch, 27. Februar 2008
 / von Leonidas
 

Am heutigen Mittwoch hat es endlich das lange erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung gegeben. Wie bekannt, sollten die Verfassungsrichter hierbei eigentlich nur über ein entsprechendes Gesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen befinden, aber natürlich befasste man sich nicht nur mit diesem einzelnen Gesetz allein, sondern auch mit der gesamten Themenlage. Daher ist der Richterspruch nicht nur indirekt, sondern sogar ausdrücklich verwendbar für ähnliche Gesetzesvorhaben in anderen Bundesländern wie auch im Bund, zudem wurden durch die Grundsätzlichkeit des Urteils auch für artverwandte Gesetzesvorhaben der Zukunft bereits einige rechtliche Eckpfeiler geschaffen.

Denn positiverweise haben die Verfassungsrichter deutlich mehr gesagt als sich nur auf jenes NRW-Gesetz zu beziehen, mit welchem die Online-Durchsuchung wie auch die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Abhören einer verschlüsselten IP-Telefonverbindung mittels Trojaner auf dem PC, entspricht technisch der Online-Durchsuchung, nur dass eben nur Telefoniedaten verfolgt werden) rechtlich bereits in Nordrhein-Westfalen möglich ist(bzw. nunmehr war). Jenes Gesetz wurde zuerst einmal deutlich als verfassungswidrig zurückgewiesen, es genügt gleich in mehrfacher Weise nicht dem Grundgesetz.

Wie gesagt blieb es aber nicht bei einer einfachen Ablehnung, vielmehr erklärte das Bundesverfassungsgerichts eine Reihe von neuen rechtlichen Grundsätzen. Der hauptsächlichste ist hierbei das neue Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, technisch eingegliederte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Damit wird ein deutlicher rechtlicher Schritt getan, welcher die bisher bestehende Grundrechte-Charta um ein auf die Belange des Informationszeitalters ausgerichtete neues Grundrecht erweitert. Das neue Grundrecht, welches allerdings derzeit noch in keinen Gesetzestext gegossen ist und daher nur in dem (rechtlich allerdings gleichwertigen) Grundsatz-Urteil aus Karlsruhe besteht, soll grob gesagt die Hoheit des Nutzers von informationstechnischen Systemen rechtlich absichern.

Informationstechnische Systeme sind dabei prinzipiell alle Systeme, welche Informationen verarbeiten können – für eine Firma sind das deren Industrie-Computer, das Büro-Netzwerk sowie die informationstechnische Ausstattung der Mitarbeiter (Handys, Notebooks), für den Privatbürger fallen darunter Heim-PC, Handy und andere technische Spielereien, sofern sie halt in weitestem Zusammenhang der IT-Welt zugehören. Selbst ein Kühlschrank, welcher mit dem Internet verbunden ist, würde unter diese Regelung fallen – und dies nicht einmal zu Unrecht, denn über den unberechtigten Zugriff auf dieses "informationstechnische System" würden sich schließlich Daten über die Essgewohnheiten des Benutzers ermitteln lassen, welche nicht nur für Werbetreibende, sondern auch aus medizinischer Sicht interessant sein könnten.

Jenes neue Grundrecht ist nun natürlich noch nicht wirklich ausformuliert – allerdings ist dies bei Grundrechten sowieso selten, deren genauer Wirkungsraum ergibt sich in aller Regel erst durch weitere Urteile zu Streitfällen. Die faktische Deklarierung dieses Grundrechts gibt aber den Richtern in späteren Fällen die Möglichkeit, sich auf dieses Grundrecht zu beziehen und daher auch ganze Gesetzesvorlagen (oder Teile davon) zu Fall zu bringen. Insofern ist hiermit ein großer, vorher in dieser Form eigentlich nicht erwarteter Schritt getan worden, welcher sich sicherlich in Zukunft noch als sehr nützlich erweisen wird.

Ein konkreter Nutzen ergibt sich so schon, wenn unsere Ermittlungsbehörden wie üblich einmal neue technische Möglichkeiten einfach so ausnutzen, ohne dass diese durch ein Gesetz gedeckt wären oder man sich vorher eine richterliche Rückendeckung eingeholt hätte. Ein Beispiel hierfür ist der bekannte IMSI-Catcher zum Überwachen von Handy-Telefonaten, welcher auch jahrelang ohne jede gesetzliche Grundlage eingesetzt wurde. Einer solchen Praxis sollte die Deklaration des Grundrechts auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme eigentlich einen klaren Riegel vorschieben, weil ab sofort solcherart Methoden automatisch gegen dieses neue Grundrecht verstoßen.

Noch viel relevanter ist aber, dass damit die Quellen-Telekommunikationsüberwachung als (angebliche) Maßnahme der gewöhnlichen Telefonüberwachung illegal wird. Einige Bundesländer haben diese Maßnahme unter dem Schutz der Telefonüberwachungs-Gesetzgebung eingesetzt, obwohl sie technisch dem Weg des Bundestrojaners entspricht und damit für diese Maßnahme eigentlich keine ausreichende Rechtslage existiert. Diese Praxis ist nunmehr verfassungswidrig – wer die Quellen-Telekommunikationsüberwachung einsetzen will, benötigt dieselbe rechtliche Grundlage wie für eine Online-Durchsuchung, kann diese Maßnahme nun also nicht mehr einfach so als von den Telefonüberwachungs-Gesetzen gedeckt ausgeben.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Gegenzug für dieses neue Grundrecht auch eine kleine, aber klar definierte Lücke offengelassen, nach welcher dieses neue Grundrecht von Vater Staat doch wieder gebrochen werden darf. Was sich beim ersten Lesen gefährlich anhört, ist allerdings der absolute Normalfall – es gibt nur sehr wenige Grundrechte, für welche es keine Ausnahmeregelungen für bestimmte Situationen gibt. Wichtig ist in solchen Fällen in erster Linie, dass die Ausnahmen gut begründet und eng genug formuliert sind, so dass Mißbrauch wie auch schleichender Aushöhlung vorgebeugt werden kann.

Und zwar kann dann dieses Grundrecht vorübergehend für einzelne Personen außer Kraft gesetzt werden, wenn in einem konkreten Fall "überragend wichtige Rechtsgüter" wie Menschenleben oder der Bestand des Staates konkret gefährdet sind. Genau trifft dies nach unserem derzeitigen Kenntnisstand auf die folgenden Fälle zu:

  1. konkrete Vorbereitung oder/und Ausführung von Totschlag, Mord oder Geiselnahme
  2. konkrete Vorbereitung oder/und Ausführung terroristischer Taten sowie ähnlicher Taten, welche den Bestand des Staates gefährden

Dies bedeutet nach unserem Rechtsverständnis beispielsweise auch, dass das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme im Fall der reinen Aufklärung einer der vorgenannten Straftaten nicht aufgehoben werden kann. Die Ausnahme gilt allein nur dann, wenn Menschenleben in Gefahr sind – und dann wie gesagt unter den sehr hohen Auflagen, dass es sich um eine konkrete Vorbereitung oder aber die Durchführung der Straftat handelt. Diesen harten Einschränkungen sind sehr wichtig, weil gerade gerade mit dem Terrorismus-Vorwurf hierzulande leider auch hier und da mal einfache Systemkritiker in die Mangel genommen wurden und werden.

Leider ist gerade ein einfacher Terrorismus-Vorwurf (d.h. keine konkrete Straftat, sondern einfache Unterstützung) ziemlich einfach zu konstruierten, unglücklicherweise ermöglicht dieser Vorwurf den Ermittlungsbeamten aber auch die weitreichendsten Möglichkeiten an "Maßnahmen". In diesem Fall ist diese Praxis nun glücklicherweise nicht anwendbar, da dem Verdächtigen bereits eine konkrete Tatvorbereitung (oder eben Ausführung) zur Last zu legen sein muß, ehe für diesen das genannte Grundrecht vorübergehend außer Kraft gesetzt werden kann. Es reicht hier also nicht der wirklich einfach zu konstruierende Vorwurf der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" aus. Was eigentlich der Normalfall sein sollte – es muß jedoch extra betont werden, denn leider gibt es gerade in unseren Tagen hierfür negative Gegenbeispiele.

Darüber hinaus existiert natürlich noch ein Richtervorbehalt – allerdings war dieser erwartet wurden und stellt in der Rechtspraxis der Bundesrepublik Deutschland leider keine große Hürde mehr dar. Sofern diese letzte Hürde übersprungen ist, kann aber auch das neue Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme zeitweilig für einzelne Personen ausgesetzt werden, was dann auch in einer heimlichen Online-Durchsuchung durch Vater Staat münden kann. Bevor sich die staatlichen Ermittler allerdings auf diese Möglichkeit stürzen, braucht es dafür natürlich noch einer gesetzlichen Grundlage, welche allerdings allem Anschein nach in Kürze durchgeboxt werden dürfte.

Was ist damit nun gewonnen oder verloren? Gewonnen wurde zumindest über das neue Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme reichlich – wir gehen davon aus, dass dieses in Zukunft noch oftmals bemüht werden wird, um die Grenze zwischen den Interessen des Staates und denen der Bürger zu ziehen. Auf der anderen Seite hat das Bundesverfassungsgericht die Online-Durchsuchung aber auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern in (durchaus nachvollziehbaren) Fällen sogar zweifelsfrei ermöglicht.

Dabei hätte es allerdings durchaus noch Ansatzpunkte gegeben, die Online-Durchsuchung auch ganz radikal zu verbieten. Beispielsweise ist das durch einen Fremd-Eingriff in eben jene informationstechnischen Systeme entstehende IT-Sicherheitsriko bisher nirgendwo ernsthaft zur Sprache gekommen. Immerhin wird hierbei (ganz egal wie man es macht) das Zielsystem in jedem Fall und immer komprimitiert – und wenn man sich so einige staatliche IT-Projekte ansieht, dann sollte man diesen Punkt wohlweislich nicht auf die leichte Schulter nehmen ;). Relevant ist dabei vor allem, dass dies ein gehöriger Qualitätsunterschied zu anderen Überwachungsmaßnahmen ist, wo möglicherweise Gespräche abgehört oder eMails mitgelesen werden, aber niemals in den Rechner der Zielperson eingegriffen wird.

Denn möglich an Schaden ist dabei alles: Über ausversehen gelöschte wichtige Daten bis hin zum Einfangen von Trojanern, welche dieselbe Sicherheitslücke nutzen, über welche die Online-Durchsuchung hereingekommen ist – oder vielleicht sogar die Software zur Online-Durchsuchung direkt anzapfen. Über mögliche Folgeschäden sowie eventuellen Schadensersatzforderungen nach Online-Durchsuchungen hat sich von staatlicher Seite aus allerdings noch niemand irgendwelche Gedanken gemacht – was auch folgerichtig ist, denn dann würde automatisch auch die Frage auftauchen, was man da denn eigentlich tut. Schade ist in diesem Zusammenhang genauso, dass auch das Bundesverfassungsgericht auf diesen Punkt bisher nicht eingegangen ist und nicht neben dem Richtervorbehalt den staatlichen Ermittlern auch eine Schadensersatzpflicht bei eventuell aufgetretenen Schäden nach einer Online-Durchsuchung aufgebrummt hat.

Ein anderer Ansatzpunkt gegenüber der Online-Durchsuchung ist der Vertrauensverlust der Bürger gegenüber dem Staat bei einer solch invasiven Maßnahme. Hier kommt entscheidend hinzu, dass die Online-Durchsuchung durch die in Karlsruhe gesetzten Standards nur für wenige Fälle von schwerster Kriminalität sowie konkreten Terrorismus-Absichten einsetzbar ist – ergo bei einem Personenkreis, welcher sich üblicherweise mehr als ausreichend gegenüber so etwas absichert. In der Summe könnte der Erfolg dieser Maßnahme so gering sein, dass sie sich faktisch nicht lohnt – jedenfalls nicht, wenn man wie gesagt den Vertrauensverlust der Bürger in den Staat gegenrechnet. Dies wird sicherlich nicht jeden Bürger betreffen, aber es ist generell nicht von der Hand zu weisen, dass ein solcher Effekt da ist.

Auf der anderen Seite sind diese Fälle, wo das Bundesverfassungsgericht die Online-Durchsuchung nun doch möglich gemacht hat, wirklich an einer Hand abzuzählen und dürften damit auf keine nennenswerte Stückzahl im Jahr kommen sowie aller Wahrscheinlichkeit nicht die falschen Personen treffen. Dies lässt sich ergo durchaus als großen Erfolg werten, zieht man wie gesagt die Deklaration des neuen Grundrechts mit hinzu. Demzufolge können wir auch locker darauf verzichten, in diesem Artikel zu erklären, wie (einfach) man sich vor der Online-Durchsuchung schützt – wir gehen schlicht mal davon aus, dass dies auf dieser Rechtbasis nie für einen unserer Leser relevant sein wird.

Natürlich kann damit keine Gewissheit für die Ewigkeit gegeben werden, ist die Angelegenheit jederzeit wachsam zu begleiten. Erstens einmal kann Ermittler-Praxis jederzeit anders aussehen als die Gesetzes-Theorie und zweitens können sich Gesetze schließlich auch ändern. Der Online-Durchsuchung ist hier sicherlich das Schicksal der Telefonüberwachung zu ersparen, die in den 50er Jahren mal als "Ausnahme" für besonders schwere Straftaten erlaubt wurde, welche aber durch scheibchenweise Gesetzesänderungen die Bundesrepublik Deutschland inzwischen zum unangefochtenen Abhör-Weltmeister mit jährlich neuen Abhörmaßnahme-Rekordzahlen gemacht hat.

Festgehalten werden kann allerdings, dass zumindest für eine absehbare Zeit verhindert worden ist, dass es eine Online-Durchsuchung im Sinne einer Gesinnungsprüfung gibt, wie sie von einigen Politikern teilweise angestrebt wurde. Bei dieser Idee der Gesinnungsprüfung sollte die Online-Durchsuchung weniger eingesetzt werden, um konkrete Straftaten zu verhindern, sondern eben in die Leute bzw. deren ausgelagertes Gehirn in Form des Computers hineinzuschauen. Und auch wenn dies bei einigen speziellen Fällen durchaus manchmal nutzvoll erscheinen mag, erinnert diese Idee doch zu deutlich an das Gebaren der Stasi in der DDR. Solcherart breitester Anwendung der Online-Durchsuchung hat das Bundesverfassungsgericht heute aber einen ausgesprochen kräftigen und hoffentlich lang anhaltenden Riegel vorgeschoben.

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