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News des 12. Februar 2010

Wenn man die allerersten hiesigen Preisnotierungen zur Radeon HD 5830 von 236 bis 240 Euro betrachtet, dann erübrigt sich wohl unsere gestrige Hypothese von dem nur 128 Bit DDR Speicherinterface – denn dieser Preispunkt liegt viel zu nah an der derzeit bei ca. 240 Euro startenden Radeon HD 5850, als daß eine solch heftige Abspeckung möglich wäre. Es sieht also alles danach aus, als würde die Radeon HD 5830 eine kleine Schwester der Radeon HD 5850 mit nur um 8 Prozent niedrigerer Rechen- und Texturierleistung sein. Da sich der daraus resultierende Performanceunterschied nur auf ca. 5 bis 6 Prozent belaufen sollte, dürfte die Radeon HD 5830 auch wirklich nur zu minimal besseren Preisen als die Radeon HD 5850 in den Markt gehen. Trotzdem scheint dies ein gutes Angebot zu werden, denn der Performanceunterschied zwischen beiden Karten wird zwar meßbar, aber sicherlich nirgendwo spürbar sein. PS: Im Gegensatz zu den Geizhals-Angaben und auch einigen herumschwirrenden News wird die Radeon HD 5830 natürlich 64 (und nicht 60) TMUs haben – etwas anderes ist bei den 1280 Shader-Einheiten auch gar nicht möglich.

HT4U zeigen Bilder der Asus Radeon EAH5870 Matrix, einer Sonderausführung der Radeon HD 5870. Bei dieser bietet Asus nicht nur ein eigenes Platinenlayout mit umfangreichen Übertaktungsmöglichkeiten (u.a. sogar einen Resetknopf, falls man zu hohe Taktraten eingestellt hat), ab Werk mit 900/2450 etwas höhere Taktraten als default (850/2400 MHz) und vor allem 2 GB Grafikkartenspeicher. Bislang gibt es erstaunlicherweise noch keine Radeon HD 58x0 Karte mit dem größeren Grafikkartenspeicher, im Gegensatz zu entsprechende Angebote bei den Radeon HD 48x0 Karten. Verschiedentlich munkelte man sogar, daß ATI dies den Grafikkartenherstellern untersagt haben soll und Karten mit 2 GB Speicher erst zur Vorstellung der GF100-basierten Grafikkarten GeForce GTX 470 & 480 erhältlich sein sollen – was mit dieser Asus-Karte ja durchaus geschehen könnte. In jedem Fall passen die 2 GB Speicher besser zum HighEnd-Gedanken der Radeon HD 5870, davon abgesehen gibt es schließlich schon erste praktische Vorteile unter GTA 4 (und Nachfolgern).

Wir hatten in der Meldung zu den Marktanteilen der verschiedenen Intel-Sockel aufgrund der von Intel prognostizierten 50 Prozent Marktanteil für den Sockel 775 selbst noch im vierten Quartal 2010 vermutet, daß dies in erster Linie über die Vekäufe von Billig-CPUs der Pentium-E-Serie zustandekommt, die X-bit Labs bestätigen dies nun indirekt: Danach sollen "Pentium" gelabelte Intel-Prozessoren dieses Jahr für 42 bis 43 Prozent der Desktop-Stückzahlen bei Intel stehen. Zu dieser Serie gehört natürlich auch der Nehalem-basierte Pentium G6950 – aber daneben eine ganze Reihe an Core-2-basierten Pentium E2xxx , E5xxx und E6xxx Modellen, welche vorerst noch den stückzahlenmäßigen Löwenanteil ausmachen: Allein für die Reihen Pentium E5xxx und E6xxx sieht Intel für dieses Jahr 40 Prozent der Stückzahlen-Markanteile. Insofern begründet sich die weitere Vorherrschaft des Sockel 775 für das Jahr 2010 in der Tat primär durch die Billigserien von Intel, nicht aber durch weitere großvolumige Verkäufe von Core 2 Duo und Quad Modellen.

Gemäß dem Heise Newsticker ist eine Klage von bundesdeutschen Verbraucherschützern gegenüber US-Spieleanbietern vor dem Bundesgerichtshof gescheitert, mittels welcher diese gegen die dauerhafte Bindung von Spielen an ein Nutzerkonto angehen wollte, was dann den Weiterverkauf unmöglicht macht. Ob man daraus aber nun ableiten kann, daß damit jeder Irrweg einer US-Softwarelizenz auch in Deutschland als rechtmäßig betrachtet werden darf, muß doch arg bezweifelt werden – denn üblicherweise entscheiden Gerichte ungern im höheren Sinn und konzentrieren sich gewöhnlich nur auf die konkret vorgelegte Frage. Und in dieser wurde halt nur entschieden, daß die Spieleanbieter durchaus das Recht haben, ein Angebot auf den Markt zu bringen, was den Weiterverkauf von Software technisch unmöglich macht.

Das muß man nunmehr so akzeptieren – aber womöglich wurde hier auch einfach nur mit der falschen Fragestellung geklagt: Interessanter ist doch der Punkt, daß für in Deutschland gekaufte Spiele dem Spieler oftmals zur Nutzung den Spiels die Bestätigung von auf US-Recht aufbauenen Lizenzbestimmungen abverlangt wird. Gemäß bisheriger Rechtsaufffassung sind diese Lizenzbestimmungen auf bundesdeutschem Boden komplett ungültig (weil erst nach dem Kauf bei einem Artikel ohne Rückgaberecht zu Gesicht bekommen), das ist jetzt nicht einmal die Frage. Aber sofern das Spiel mit einem Online-Dienst des US-Spieleanbieters verbunden ist, haben diese Lizenzbestimmungen dann plötzlich praktische Auswirkungen – wie diese, daß sich der Spieleanbieter herausnehmen kann, den Spieler einfach zu sperren, im Zweifelsfall sogar für das (angebliche) Fehlverhalten in einem Spiel für alle in dem Spieler-Account eingetragenen Spiele.

Unklar ist, wieso nicht hiergegen geklagt wurde, dies hätte viel bessere Erfolgsaussichten – weil das bundesdeutsche Recht dem Käufer eines Gegenstands ein unumschränktes Nutzungsrecht einräumt, was auch nicht mehr entzogen werden kann. Natürlich gibt es davon Ausnahmen, aber die müssen halt begründet sein – im konkreten Fall wäre die Ausnahme der MultiPlayer-Part eines Spiels, wovon ein Anbieter durchaus einen Spieler bei Fehlverhalten ausschließen kann. Mehr ist aber nicht möglich – es darf weder der SinglePlayer-Part desselben Spiels gesperrt werden, noch andere Produkte, die überhaupt nichts mit dem Regelverstoß zu tun haben. Es gibt im bundesdeutschen Recht in dem Sinne nicht mehr die Möglichkeit, nach Abschluß des Geschäfts (welches mit einer vollständigen Bezahlung getan ist) noch die Bedingungen zu verändern oder gar die einwandfrei bezahlte Leistung zu sabotieren. Wenn man hiergegen klagen würde, sollte man normalerweise mit fliegenden Fahnen gegen das aktuelle Lieblings-Verkaufsmodell der meisten Spieleanbieter gewinnen.