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Hardware- und Nachrichten-Links des 28. Oktober 2015

Die PC Games Hardware zitiert Quellen aus Südkorea, wonach AMD angeblich schon im November seinen "Omega 2" Supertreiber für seine Grafikkarten vorstellen wird. Der erste Omega-Treiber vom letzten Dezember brachte jede Menge Verbesserungen mit sich, hauptsächlicher Punkt war der Support für AMDs Downsampling-Lösung "Virtual Super Resolution" (VSR). Dies wurde zusammengemischt mit Bugfixes, anderen kleineren Verbesserungen sowie etwas mehr Performance – was dann schon für einen besonderen Treiber reichte, die Ansprüche sind heutzutage in solchen Frage klar niedriger als früher. Insofern ist vom "Omega 2" Treiber nun auch kein wirkliches Wunderding zu erwarten – man wird irgendein neues Feature mit eben den üblichen Verbesserungen zusammenmischen, damit ist schon automatisch eine beachtenswerte Treiberversion erreicht. Was genau AMD an neuen Features mitbringt, ist noch nicht bekannt – nachdem es den VSR-Support inzwischen auch für die älteren AMD-Grafikkarten gibt, ist erst einmal nichts offensichtlich offenstehend.

Wie Golem und Heise ausführen, ist das Schiedsverfahren des Patent- und Markenamtes zum Presse-Leistungsschutzrecht nunmehr endgültig gescheitert – mindestens eine Partei wollte den Schiedsspruch nicht annehmen, so daß der Schiedsspruch (maximal 7 Wörter in den Such-Snippets) keine Rechtgültigkeit entfaltet und den Parteien der Weg zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung als finale Lösungsmöglichkeit offensteht. Um dies zu vermeiden, könnte man natürlich auch in direkten Verhandlungen das Problem angehen, dies erscheint allerdings wegen der unversöhnlichen Positionen als arg unwahrscheinlich. Insbesondere Google hat zudem eine höchst komfortable Ausgangslage – man muß nicht einmal ein negatives Gerichtsurteil fürchten, da man noch einige weitere Pfeile im Köcher hat – was dann wiederum die Verhandlungsbereitschafts seitens Google minimiert. Für die Verlage nutzt ein Kompromiß á la Google mit einer Einmalzahlung wiederum wenig, da will man schließlich an das große Geld – und wird dafür wohl auch das große Risiko eines Gerichtsverfahrens eingehen. Dies dürfte sich dann einige Jahre hinziehen – wahrscheinlich bis zu dem Punkt, wo sich die Rechtslage entweder national oder auf EU-Ebene sowieso wieder verändert und diese Schaumschlägerei komplett umsonst gewesen sein wird.

Apples Initative zugunsten einer auch vom Hersteller nicht mehr knack- oder umgehbaren Smartphone-Geräteverschlüsselung hat einen ganz real wirkenden Hintergrund, wie eine Meldung seitens Silicon.de belegt: Danach haben alle Versuche Apples, bei Anfragen der US-Behörden nach auf Smartphones gespeicherten Kundendaten wenigstens auf rechtsstaatliche Verfahren zu bestehen, nichts gebracht. Das US-Justizministerium hat hiergegen einfach definiert: Wenn Apple (unterhalb von iOS 8) den technischen Zugriff hat, dann hat man diese Daten auch auf Zuruf herausgeben. Interessant ist dabei die Begründung, welche im Geschäftsmodell von Apple liegt: Da Apple weiterhin weitgehende Rechte am Betriebssystem hält und in dieser Frage dem Smartphone-Käufer schließlich nur ein Nutzungsrecht einräumt, kann sich Apple nicht als "Unbeteiligter" ansehen, sondern ist zur Mithilfe verpflichtet. Auf Basis dieser Begründung könnte man allerdings Apple auch dazu zwingen, iOS 8 und höher zugunsten von Auskunftsbegehren der Ermittlungsbehörden mit Hintertüren zu versehen. Am Ende läuft es darauf hinaus, daß nur die Hersteller eines Geräts mit freier Software vor dieser Begründung "sicher" wären – abzüglich des Punkts, daß den Datenschnüfflern dann sicherlich eine andere Begründung einfallen wird.

Die c't berichtet hingegen über neue Ausnahmen des US-Copyrights "DMCA", welches viele Praxisprobleme angeht bzw. unnötige juristische Hürden abbaut. Im Sinne des Fair-Use-Gedankens des DMCA wurden daher diverse Beschränkungen abgeschafft, welche insbesondere Bibliotheken, Archivare und Museen in ihrer Arbeit behindern. Einige der neuen Ausnahmen betreffen aber auch normale Personen: So das Knacken eines DVD/Blu-Ray-Kopierschutzes für legale Zwecke wie Remixing, Analysen, Dokumentationen und Bildung erlaubt. Gleiches gilt für die Entfernung einer Online-Authentifizierung für Videospiele, wenn der Spielepublisher den Support hierfür eingestellt hat. Damit ist garantiert, daß in solcherart Fällen die Programmierer der entsprechenden Crack-Software nicht mit der Urheberrechtskeule juristisch bedroht werden können – positiver Nebeneffekt ist, daß die Spielepublisher nunmehr in solchen Fällen vielleicht den Support länger aufrecht erhalten. Einen gravierenden Nachteil hat das ganze allerdings: Alle diese DMCA-Ausnahmen sind zeitlich immer auf drei Jahre begrenzt. In drei Jahren könnten jene bestätigt, erweitert oder aber eben auch wieder kassiert werden. Zweckmäßiger als die Entscheidung einer einzelnen US-Bibliothek hierzu wäre natürlich ein echtes Gesetzeswerk, welches diese DMCA-Ausnahmen festschreibt.