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Hardware- und Nachrichten-Links des 23. Dezember 2013

Ende der letzten Woche schon verlinkt, bringt die CPU-World diverse Details zu den ab Sommer antretenden Broadwell-Prozessoren von Intel, bei welchen erstmals die 14nm-Fertigungstechnologie eingesetzt wird. Interessant ist hierbei der Punkt, daß die Anzahl der iGPU-Ausführungseinheiten nur um 20% steigt, damit also bei der GT3-Grafik von 40 auf 48 AE und bei der GT2-Grafik von 20 auf 24 AE. Angesichts der Möglichkeiten der 14nm-Fertigung sowie des anscheinend eher geringen Einsatzes zur Verbesserung der CPU-Performance von Broadwell erscheint dies als reichlich mager – früher hatte Intel durchaus schon einmal Sprünge in Richtung des Doppelten der iGPU-Ausführungseinheiten hingelegt. Andererseits ist die Performance der integrierten Intel-Grafik nun durchaus in der Nähe dessen, was man über die zur Verfügung stehende Speicheranbindung über ein DualChannel DDR3-Speicherinterface überhaupt sinnvoll betreiben kann – weswegen Intel bei Broadwell augenscheinlich auch darauf verzichten wird, die GT3-Grafiklösung ohne eDRAM zu verbauen. In jedem Fall dürften über diesen geringen Sprung bei der Grafik die Die-Flächen von Broadwell damit kleiner ausfallen als bei Haswell.

Bei Antary werden alle möglichen Alternativen zu Bitcoin aufgelistet – nachdem Bitcoin für den Normalbürger sowohl zum Minen als auch zum Spekulieren wohl ziemlich uninteressant geworden sein dürfte. Als Miner-Alternative sticht derzeit am ehesten Litecoin ins Auge, da es schon eine gewisse Bekanntheit hat und gegenüber Bitcoin den großen Vorteil mitbringt, daß es prinzipbedingt viel schwerer auf ASICs etc. umzusetzen ist und daher das Minern dort weiterhin von normalen Grafikkarten übernommen wird. Die anderen Alternativen sind dann eher etwas für waagemutige Naturen, da deren Bestand über die Zeit natürlich nicht garantiert werden kann. Gleiches trifft aber natürlich grundsätzlich auch auf Bitcoin und Litecoin zu, welche erst am Anfang ihrer staatlichen Regulierung stehen. Hier kann das Pendel noch in alle Richtungen hin ausschlagen, aber prinzipiell ist das ganze eher mit einem höheren Risiko behaftet, wie bei der wunderbaren Welt der Wirtschaft dargelegt.

Gegenüber dem Heise Newsticker hat sich ein praktizierender Richter zum Fall der Streaming-Abmahnungen geäußert. So scheinen sich unsere letzten Einschätzungen zu bestätigen bzw. ist der Fall möglicherweise sogar noch einfacher als gedacht: Allein weil das Streaming-Anschauen gemäß gültiger Rechtslage sowie auch der gelebten Rechtspraxis eben keine Urheberrechtsverletzung darstellt, läßt sich jede einzelne Streaming-Abmahnung als Betrug ansehen – weil über das Vorhandensein einer Zahlungspflicht getäuscht wurde. Aber auch auf anderen Wegen läßt sich den abmahnenden Anwälten sowie den dahinterstehenden Rechteinhabern noch einiges an Ungemach bereiten. Voraussetzung dafür sind allerdings möglichst viele Strafanzeigen von Betroffenen – gerade die Masse macht es hier, da man sich nur angesichts hoher Fallzahlen nicht mit der These von "einzelnen Fehlern" herausreden kann.