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Hardware- und Nachrichten-Links des 11./12. Mai 2013

Der HT4U-Artikel zur GeForce GTX Titan hat einige Zeit auf sich warten lassen – doch dies hat sich gelohnt, ist mal wieder eine sehr umfassende und tiefgehende Arbeit entstanden. Bemerkenswert sind alle Ausführungen zur Wirkungsweise von GPU Boost, welchem HT4U allerdings keine gute Note geben können – unter sehr praxisnahen Bedingungen verpufft der Boost-Takt anscheinend komplett und fällt die Grafikkarte zu oft auf ihren default-Takt von 836 MHz zurück. Dies hängt allerdings maßgeblich an den seitens nVidia sehr harsch gewählten Grenzwerten für Temperatur und Leistungsaufnahme bei der GeForce GTX Titan – welche bei anderen nVidia-Grafikkarten natürlich keineswegs genauso bremsend ausfallen müssen. PS zur Leistungsaufnahme: Die Meßwerte von HT4U wurden in der Übersicht zur Grafikkarten-Leistungsaufnahme nachgetragen und damit natürlich auch ein neuer Mittelwert von 12 Watt Idle (±0) sowie 203 Watt Spiele-Last (-3W gegenüber dem bisherigen Stand) für die GeForce GTX Titan gebildet.

CPU-World vermelden neue Xeon Phi Beschleuniger, welche Intel im Laufe des zweiten Quartals an den Start bringen will. An der technischen Basis in Form des Knights-Corner-Chips in 22nm ändert sich nichts, womit Intel auch nur an den Taktraten spielen kann. Die schnellste bisherige Variante kommt dabei mit 61 Rechenkernen auf 1100 MHz daher (1,07 TFlops DP), die schnellste zukünftige Variante wird 61 Rechenkerne auf 1250 MHz (1,22 TFlops DP) bieten – sprich, kein großartiger Sprung, aber angesichts derselben Hardware unter derselben TDP von maximal 300 Watt auch nicht anders zu erwarten. Gegenüber einer Tesla K20X mit 1,31 TFlops DP unter einer TDP von nur 250 Watt bleibt man allerdings nur zweiter Sieger – einmal abgesehen davon, daß in diesem Marktsegment die Frage der Kosten für die Software-Anpassung sowieso die größere Rolle spielt.

Die Welt weist in einem Artikel darauf hin, daß auch Gewinne in virtuellen Währungen – wie diverse Spielwährungen oder eben Bitcoins – steuerpflichtig sind. Allerdings gelten gewisse Freibeträge: Bei etwaigen Nebeneinkünften gibt es einen Freibetrag von 256 Euro im Jahr (bezogen allerdings auf jegliche Nebeneinkünfte, nicht nur jene in virtuellen Währungen), bei Spekulationsgeschäften einen Freibetrag von 600 Euro im Jahr – allerdings nur gültig, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt (bei längerem Abstand ist das Geschäft steuerfrei). Interessanterweise lassen sich damit aber auch Kursverluste bei Bitcoin steuermindernd absetzen. Die eigentliche Frage ist natürlich, ob das Finanzamt überhaupt in der Lage ist, solcherart Transaktionen zu prüfen: Im Normalfall würde bis auf Bitcoin die Antwort noch "nein" lauten – aber mit der Zeit muß man damit rechnen, daß sich das Finanzamt auch in die Untiefen rein virtueller Handelsplätze vorwagen wird.

Internet-Law haben sich tiefer mit dem Thema "Pressefreiheit auch für Leserkommentare" beschäftigt, zu welchem es in letzter Zeit einige Fälle aus der Praxis gab. Auf den ersten Blick hat die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit recht wenig mit Leserkommentaren zu tun – ganz besonders, wenn diese Internet-typisch ohne jede redaktionelle Prüfung in die Welt gesetzt werden. Internet-Law halten allerdings diverse Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dagegen: So gibt es eine Entscheidung, wonach auch der (reaktionell genauso unbeeinflusste) Anzeigenteil einer Publikation unter dem Schutz der Pressefreiheit steht – dies könnte man dann auch gut auf Leserkommentare beziehen.

Eine andere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird noch deutlicher: Danach ist im Sinne der Pressefreiheit keine Trennung zwischen einem geschützten und einem ungeschützten Teil einer Publikation statthaft. Vielmehr schützt das Grundrecht auf Pressefreiheit immer die Publikation in ihrer Gesamtheit. Auf eine Online-Publikation bezogen würde dies somit immer auch ein angeschlossenes Forum mit betreffen – was natürlich am besten noch einmal durch das Bundesverfassungsgericht zu bestätigen wäre, schließlich bezogen sich alle bisherigen Entscheidungen immer nur auf reguläre Offline-Publikationen. Vor diesem Tag bewegen sich allerdings alle abweichenden Beschlüsse niedrigerer Gerichte auf arg dünnem Eis, denn die vorgenannten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Pressefreiheit sind bis dahin doch sehr eindeutig.