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Hardware- und Nachrichten-Links des 10./11. Januar 2015

Die PC Games Hardware bringt eine Erwiderung von Valve auf die kürzliche Meldung, wonach die "Steam Machines praktisch tot" seien: Valve widerspricht hierzu deutlich und stellt für die nächste GDC (Anfang März) eine "große Präsenz von Steam Machines" in Aussicht. Sofern man hierbei nicht das Blaue im Himmel verspricht, scheint sich das ganze Projekt einfach nur zu verzögern – was jetzt auch nicht wirklich verwunderlich wäre, denn ein Komplett-PC will gut geplant und erprobt sein, gerade wenn man dabei etwas neues vorstellt. Weiterhin gilt jedoch, daß die eigentliche Arbeit von Valve in dieser Frage nicht bei der Hardware stattfindet, sondern daß allein der breitestmögliche Linux-Support von Spielen dem SteamOS und damit den "Steam Machines" letztlich den Weg ebnen kann.

Sehr interessant in diesem Zusammenhang ist der neue Windows vs. Linux Treibertest bei Phoronix, welcher die Leistungsfähigkeit des Omega-Treibers "Catalyst 14.12" unter Windows 7 und Ubuntu 14.10 beurteilt. Über die gesamte Bandbreite des Tests – OpenArena, Xonotic, GpuTest, Unigine Tropics & Unigine Santuary – kann Linux gut mitspielen, liegt nirgendwo bedeutsam zurück und oftmals sogar leicht in Führung. Die Radeon R9 270X kommt somit auf einen Performancevorteil von immerhin 6,8% – unter Linux wohlgemerkt. Die anderen Werte von Radeon HD 6450 bis Radeon R9 290 zeigen in dieselbe Richtung, so daß man mit Fug un Recht sagen kann, daß AMDs Linux-Treiber derzeit nicht nur gleich schnell wie AMDs Windows-Treiber sind, sondern tendentiell sogar schneller. Einzig allein ein Test unter einem viel größerem Testfeld könnte hier noch für leicht andere Ergebnisse sorgen, wenn irgendwo eine Anwendung existiert, die unter Linux deutlich schlechter läuft. Der lange angestrebte Punkt der Gleichwertigkeit der Treiber für Windows und Linux scheint bei AMD nunmehr erreicht zu sein.

Gulli diskutieren die zumindest theoretische Möglichkeit, Lets-Play-YouTubern mittels des Urheberrechts seitens der Spielepublisher Schranken zu setzen – was eventuell im Rahmen der weitgehenden Abstrafung von "Assassin's Creed: Unity" doch ein Punkt werden könnte. Schließlich gilt rein urheberrechtlich das Zeigen eines Spiels im Video – selbst wenn die eigentliche Leistung sowie der eigentliche Sinn im Kommentar bestehen – als urheberrechtslich relevante Handlung, genauso wie es ja auch beim im Hintergrund eines privaten Videos mitlaufenden Musiktitels der Fall ist. Wenn die Spielepublisher wollten, könnten sie sicherlich versuchen, besonders kritische YouTuber aus dieser Richtung unter Druck zu setzen. Ob man sich allerdings derart entblößt, daß man den Klageweg beschreitet, muß vorerst noch bezweifelt werden – eher interessant für die Spielepublisher wäre hier ein kalter "Liebesentzug" im Form des Abbruchs der Zusammenarbeit mit den YouTubern, welche oftmals über die Spielepublisher an Freiexemplare sowie Sponsorengelder gelangen.

Falls es doch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf Basis des Urheberrechts kommt, kann man zudem darauf hoffen, daß an dieser Stelle eventuell über eine Einschränkung des Urheberrechts nachgedacht wird, schließlich stellen die Lets-Play-YouTuber (trotz aller Kritik) so etwas wie eine Fachpresse dar, welche informativ über ein Produkt berichtet. Zudem ist im Fall eines im Video gezeigten Spiels der urheberrechtliche Schaden für den Spielepublisher eher geringfügig, da die eigentliche "Verwertung" eines Spiele nun einmal nicht in der "öffentlichen Vorführung", sondern im Selberspielen liegt. Um hier eine Ausnahme zugunsten der Lets-Play-YouTuber zu erkennen, bräuchte man wohl noch nicht einmal eine neue Gesetzeslage – sondern nur ein mutiges Gericht, welches in solcherart Fällen das Interesse der Allgemeinheit an freier Berichterstattung und vor allem an Produkttests als höherwertig einstuft als ein niederrangiges und vor allem finanziell gar nicht existentes Urheberrechtsproblem.

Spielerecht berichten über einen Fall, wo ein deutscher Black-Jack-Onlinespieler gerichtlich wegen Beteiligung an einem illegalen Glücksspiel im Internet zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Der (sechsstellige) Spielgewinn wurde einbehalten, eine Anrechnung des vom Spieler gebrachten Einsatzes (ebenfalls sechsstellig) fand dabei nicht statt. Dies ist harsch, aber eigentlich nur die Durchführung von bundesdeutschem Recht, welches eben sehr allergisch auf Glücksspiel im nicht von Vater Staat regulierten Rahmen – wie eben im Internet – reagiert. Natürlich ist es etwas seltsam, wieso Black Jack in einem lizensierten Offline-Casino kein "illegales Glücksspiel" ist, im Internet-Casino dann aber doch, dennoch konnte der Spieler vor Gericht mit seinen Bedenken bezüglich einer (angeblich) unklaren bzw. verwirrenden Rechtslage nicht punkten. In der Summe der Dinge gilt: Zum Glücksspiel im Internet gehört nicht nur Glück im Spiel, sowie Glück, dann bei einem seriösen Anbieter zu sein, der den Gewinn auch wirklich auszahlt – sondern auch Glück, den Gewinn an Vater Staat vorbeizuschleusen. Und letzteres würde dann bei entsprechender Höhe automatisch zu einer Steuerstraftat, ist ergo nicht zu empfehlen.