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News des 23./24. Januar 2010

HT4U haben sich intensiv mit der GeForce GT 240 beschäftigt, welche durch ihre sehr unterschiedlichen Speichertaktungen und Speichermenge eine recht wandlungsfähige Karte ist. So gibt es die Karte mit auf 800 MHz laufendem DDR3-Speicher, welche in ihrer 512-MB-Edition ein guter PhyX-Beschleuniger sein sollte – bei allerdings derzeit immer noch etwas zu hohen Preisen im Vergleich zur GeForce 9600 GT. Als echte Grafikkarte ist dagegen die Ausführung mit 1024 MB Speichergröße und auf 1700 MHz laufendem GDDR5-Speicher zu empfehlen, da erst diese beiden Features der Grafikkarte richtig Schwung verleihen. In der Praxis ist die Situation ironischerweise genau anders herum: Die langsameren DDR3-Karten werden oftmals gleich mit 1024 MB Speicher angeboten, obwohl dies für dieses Preisfeld eher zwecklos ist, während es von den schnelleren GDDR5-Karten viele Ausführungen mit nur 512 MB Speicher gibt, was für den etwas höheren Speicherbedarf von nVidia-Grafikkarten einfach nicht mehr zeitgemäß erscheint.

Der Test bei HT4U wurde dann im übrigen genauso durchgeführt – 1024 MB DDR3 gegen 512 MB GDDR5 – und zeigte trotzdem klare Unterschiede zugunsten der GDDR5-Version auf. Runde 19 Prozent war die in ihrer Speichermenge limitierte GDDR5-Version schneller als die DDR3-Version, auf gleicher Speichergröße wären es sicherlich auch noch ein paar Prozent mehr geworden. Interesant ist dabei vor allem, wie sich diese beiden Versionen der GeForce GT 240 somit gegenüber den bisherigen Karten dieses Preisfeldes einordnen: Während die GeForce GT 240 mit GDDR5-Speicher nahezu in der Größenklasse einer GeForce 9600 GT spielt, erreicht die GeForce GT 240 mit DDR3-Speicher nur das Niveau einer Radeon HD 4670. Das größte Problem der GeForce GT 240 ist aber nach wie vor der Preis, welcher bei der DDR3-Version höher als bei der Radeon HD 4670 liegt und bei der GDDR5-Version höher ist als bei der GeForce 9600 GT. Zwar sind die Preisunterschiede nicht besonders groß, aber dennoch stellt die GeForce GT 240 vom Preis/Leistungsverhältnis nach wie vor keine wirklich gute Lösung dar.

1680x1050 4xAA Idle-Verbrauch Spiele-Verbrauch Straßenpreis (512MB)
Radeon HD 5670 +50% 12W 51W ca. 75€
GeForce 9600 GT GDDR3 +35% ca. 25W ca. 60W ca. 65€
GeForce GT 240 GDDR5 +19% 9W 51W ca. 70€
GeForce GT 240 DDR3 +1% (1024MB) 9W 47W ca. 65€
Radeon HD 4670 100% 8W ca. 50W ca. 60€

Das Internet-Law zeigt in einem Artikel auf, wie Abmahngeschäftemacher operieren. Entscheidender Ausgangspunkt ist dabei immer, daß die Abmahnfirmen sich zuerst die urheberrechtliche Nutzungsrechte für Filesharing-Netzwerke von den Rechteinhabern besorgen und sich dann eben auf die Jagd nach Filesharing-Sündern machen. Dies bedeutet aber auch, daß im Gegensatz zu früheren Abmahnungen direkt durch die eigentlichen Rechteinhaber nunmehr die Abmahnfirmen im eigenen Namen abmahnen, da sie die Rechte für den Vertrieb diverser Werke in Filesharing-Netzen erworben haben. Dies mag sich erst eimmal abwegig anhören, da die Abmahnfirmen trotz vorhandener Rechte die Werke weder wirklich in Filesharing-Netzwerken anbieten noch dies jemals planen – leider spielt dieser Punkt praxisnaher Überlegungen vor Gericht üblicherweise keine Rolle.

Dennoch ist hier ein gewisser Ansatzpunkt zu sehen, da man den Abmahnfirmen vorwerfen kann, daß ihr alleiniges Geschäftsmodell aus der Abmahnung besteht, nicht aber aus dem Verkauf irgendwelcher Produkte – dies könnte man in Deutschland als unlautere Geschäftspraxis ansehen. Ein besser Angriffspunkt sind allerdings die ausführenden Rechtsanwälte, da diese – wie schon einmal ausgeführt – häufig Generalverträge mit den Abmahnfirmen haben, welche keine expliziten Kosten für eine einzelne Abmahnung entstehen lassen, diese Kosten aber widerrechtlich trotzdem in Rechnung gestellt werden. In jedem Fall ist es überdenkenswert, daß sich hier ein Geschäftsmodell etablieren konnte, welches nicht auf dem legalen Verkauf von Werken basiert, sondern ausschließlich auf der juristischen Auseinandersetzung mit Urheberrechtssündern. Selbst wenn man dem ganzen einen irgendwie legalen Anstrich geben konnte, ist dafür sowohl das Urheber- als auch das Abmahnrecht niemals geschaffen worden.

Wie schlecht es um die Rechte von Webseiteninhabern in Deutschland steht, kann man an dem Fall von Dresden-Nazifrei.de sehen, deren Provider (nicht der Webseitenbetreiber selber!) eine lapidare Sperrverfügung durch das Landeskriminalamt Sachsen zugeschickt bekommen hat, mit der Aufforderung die Seite umgehend abzuschalten. Offenbar hat der Provider allerdings intelligent reagiert und sich erst einmal mit dem Webseitenbetreiber unterhalten, denn die Webseite ist weiterhin in einer zensierten Form online. Dies mag möglicherweise daran liegen, daß an der Sperrverfügung so ziemlich nichts legal ist, wie Telemedicus ausführlich darlegen. Dabei spielt es dann auch gar keine Rolle mehr, daß man die Grundargumentation der Behörden eventuell anerkennen kann (es geht um eine Gegendemonstration, deren Verhinderung im Entscheidungsspielraum der Behörden liegt) – entscheidend ist der Punkt, daß man es sich seitens einer strafverfolgenden Behörde herausnimmt, in einem rechtlich nicht abgesicherten Verwaltungsakt Webseiten einfach so sperren zu wollen.

Wenn man so etwas wirklich tun wollte, dann wäre dies erstens immer der Job eines Gerichts als unabhängige Instanz und zweitens wäre zwingend auf formaljuristische Korrektheit zu achten. Auch wäre sicherlich zu empfehlen, die speziellen Möglichkeiten des bundesdeutschen Internets zu nutzen, wo jede Webseite ein vollständiges Impressum haben und zudem bei der Domainregistrierungsstelle DENIC ein in Deutschland wohnhafter Ansprechpartner zwingend registriert sein muß – so daß in jedem Fall auch ein direkter Ansprechpartner bei jeder bundesdeutschen Webseite zu finden sein wird. So aber sieht es (mal wieder so aus), als würde blind von oben herab verordnet, ohne jegliches Interesse an den verbrieften Rechten der Bürger und Webseitenbetreiber. Davon ganz abgesehen läßt sich immer noch anbringen, daß Webseiten, die zur Nutzung demokratischer Grundrechte wie eben einer Demonstration aufrufen, sonst nur in China, dem Iran & Co. gesperrt werden.