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News des 8. August 2008

Der Grafikkartenhersteller Point of View (PoV) tut sich laut unserem Forum erneut mit beschnittenen GeForce-Grafikkarten hervor: Diesesmal hat man eine GeForce 8600 GT so brutal beschnitten, daß eine Karte mit einer Performance noch knapp unterhalb einer GeForce 8400 GS herausgekommen ist. Dazu hat man die ursprünglich 32 Shader-Einheiten auf 16 reduziert und das 128 Bit DDR Speicherinterface auf 64 Bit DDR halbiert. Zusammen mit arg durchschnittlichen Taktraten von 540/1188/330 MHz wird nicht einmal das Niveau der besagten GeForce 8400 GS erreicht, welche bei gleicher Hardware-Ausstattung wenigstens Taktraten von 450/900/400 MHz ins Feld führen kann.

Da bei dem 64bittigen Speicherinterface eben dieses zuerst limitiert, kommt die beschnitte GeForce 8600 GT durch ihren mickrigen Speichertakt von nur 330 MHz augenscheinlich nicht auf die Performance einer regulären GeForce 8400 GS. Verkauft wird diese Konstruktion leider als "GeForce 8600 GT 64-Bit", was nicht ganz falsch ist, aber trotzdem nicht die Wahrheit ausdrückt: Die Halbierung der Shader- und Textureneinheiten ist deutlich zu bedeutsam, als daß man diese verschweigen könnte. Der Preispunkt ist der nächste schlechte Scherz, denn mit 45 bis 50 Euro liegt man nicht besser als reguläre GeForce 8600 GT Karten, während eine GeForce 8400 GS derzeit nur noch zwischen 20 und 30 Euro kostet.

Kürzlich war PoV schon negativ durch eine beschnittene GeForce 8800 GT aufgefallen, auch wenn deren Limitierungen nicht so drastisch wie bei dieser beschnittenen GeForce 8600 GT ausfallen. Seinerzeit haben wir das noch mit den Hinweis seitens PoV durchgehen lassen, daß dies eine normale Aktion zum Abverkauf der alten Chips wäre, welche zudem auch von anderen Grafikkartenherstellern kommen würde. Davon ist aber nichts zu sehen, nur PoV bringt derzeit diese derart beschnittenen GeForce 8800 GT Karten in den Markt. Wenn man sich den Markennamen durch das Alleinstellungsmerkmal von beschnittenen Grafikkarten versauen wollen, hat man das nunmehr angesichts dieses zweiten Falls sicherlich geschaft.

So wie es derzeit ist, ist es jedenfalls unakzeptabel und fordert unserer Meinung nach auch eine Reaktion seitens nVidia als Grafikchip-Entwickler (und Inhaber der "GeForce"-Marke) heraus. Niemand kann PoV verbieten, solcherart Grafikkarten auf den Markt zu bringen, aber wenn diese derart beschnitten werden, sollte dies dem Kunden auch deutlich gesagt werden. Insbesondere die Nutzung des (guten) Markennamens des originalen Grafikchips kann nur dann zulässig sein, wenn man alle Einschnitte offenlegt, nicht nur das kleinere Speicherinterface. In der jetzigen Situation sehen wir jedenfalls ein jederzeit gültiges Sonderrückgaberecht bei diesen PoV-Karten, weil den Käufern ganz klar nicht das verkauft wurde, was diese anhand der Produktbenennung erwarten konnten.

Expreview zeigen die offiziellen Intel-Logos der kommenden Nehalem-Prozessoren – wonach diese Prozessoren unter dem eher sperrigen Namen "Core i7" vermarktet werden sollen. Wie Intel auf diese Bezeichnungen kommt, ist noch unklar, eine gute Markenerkennbarkeit gerade bei der Masse der Computerkäufer ist mit diesen eher kryptischen Namen jedoch kaum zu erwarten. Intel wird nach früheren Informationen die Nehalem-Prozessoren im vierten Quartal in den Markt bringen, dann gibt es allerdings nur die HighEnd-Modelle im Sockel 1366. Mainstream- und LowCost-Ausführungen im Sockel 1160 sind dagegen erst im dritten Quartal 2009 zu erwarten.

Über einen bemerkenswerten Fall von Urheberrechtsmißbrauch durch den Rechteinhaber berichtet der Heise Newsticker: Danach untersagte der Filmverleiher Constantin der (legal operienden) Film-Auktions-Plattform Filmundo die Verbreitung der ungekürzten deutschen Version von "Wrong Turn 2", für welche Constantin die Rechte hält. Dabei hat Constantin diesen Film in der unkürzten Fassung bislang nicht veröffentlicht und wird dies wegen Indizierungsgefahr wohl auch in Zukunft kaum tun – offiziell erhältlich ist nur eine gekürzte deutsche Version.

Betrachtet man es rein rechtlich, ist Constantin hierbei leider sogar im Recht: Aufgrund des Ausschliesslichkeitsrechts kann der Urheber frei entscheiden, ob und in welcher Form etwas veröffentlich wird. Allerdings denkt das Urheberrecht hierbei nicht an die heutzutage übliche Kette von Rechteübertragungen, wonach letztlich die wirklichen Urheber zumeist keine Entscheidungsgewalt mehr über ihr Werk haben, sondern diese vollständig an "Rechteinhaber" abgegeben haben. Somit kann es wie in diesem Fall zu der Situation kommen, daß ein Rechteinhaber eine Nutzungsform untersagt, obwohl der eigentliche Urheber dieser ausdrücklich zugestimmt hat (in den USA ist die Uncut-Version natürlich legal zu erwerben).

Eigentlich sollte hierbei zuerst die Informationsfreiheit greifen, welches es dem Bürger freistellt, sich aus der Quelle seiner Wahl zu informieren – und daneben noch die Kunstfreiheit, welche es unmöglich machen sollte, das künstlerische Entscheidungen (wie die Veröffentlichung einer Uncut-Version durch den Urheber) nachträglich über den Umweg des Urheberrechts praktisch außer Kraft zu setzen. So gesehen hätte die einstweilige Verfügung, welche Constantin gegen Filmundo erwirkte, eigentlich gegen Constantin gehen und diese dazu zwingen sollen, den Willen sowohl des Urhebers als auch auch der Konsumenten zu respektieren und eine ungekürzte Version des besagten Streifens anzubieten. Jedenfalls braucht man sich in dieser Situation sicherlich nicht beschweren, daß eigentlich kaufwillige Kunden zu illegalen Angeboten wechseln, wenn der legale Markt sich diesen derart bewußt verweigert.