10

Hardware- und Nachrichten-Links des 9./10. April 2016

Mit der (angeblichen) Massenauslieferung erster GP104-Grafikkarten erst im Juli kann man im übrigen wieder darüber nachdenken, ob der GP104-Chip nicht doch noch GDDR5X-Speicher bekommt – welcher wie bekannt ebenfalls ab dem dritten Quartal in die Auslieferung gehen soll. Bislang hat man dessen Terminlage als dafür zu knapp eingeschätzt, aber eventuell geht nVidia (und AMD?) hier auch einen Mittelweg und setzt bei der kleineren Chiplösung auf gewöhnlichen GDDR5 und nur bei der größeren Chiplösung auf GDDR5X. Damit würde man den gewünschten klaren Unterschied zwischen beiden Grafikkarten erreichen (ohne böse Überraschungen wie bei der GeForce GTX 970), könnte wohl auch launchen und ausliefern – nur würde die größere Chiplösung voraussichtlich am Anfang schwer lieferbar sein, was sich dann aber mit der Zeit erledigen dürfte. Die Frage im Hintergrund bleibt allerdings, ob die Grafikchip-Entwickler das Risiko eingehen, wichtige neue Produkte derart von der Verfügbarkeit neuer Speichertechnologien abhängig zu machen – normalerweise versucht man genau dies zu vermeiden.

Gemäß Netzpolitik hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine sehr progressive Haltung zu Links auf urheberechtlich geschütztes Material angebracht: Laut seiner Meinung, welcher die EuGH-Richter auch oftmals folgen, ist der reine Link noch keine Urheberrechtsverletzung – so lange damit nur das Auffinden des beanstandeten Inhalts erleichtert würde, jener aber auch so zu finden wäre. Eine solche Argumentation wurde von Internet-Nutzern schon vor nahezu 20 Jahren vorgebracht, von einem EU-Generalanwalt wäre dies jedoch neu – und die Rechteinhaber dürften darüber so tiefengeschockt sein, das aus dieser Ecke bislang noch keinerlei Stellungnahme hierzu gab. Ob jene Ansicht Rechtsnorm wird, bliebe natürlich den Ausgang des konkreten Verfahrens abzuwarten – da bleibt noch einige Zeit, um die entsprechenden Lobbyisten in Stellung zu bringen. Davon abgesehen sind mit dieser Aussage jedoch keine der typischen Filehoster-Direktlinks abgedeckt – weil hierbei eine andere Auffindbarkeit als genau über jene Direktlinks nicht gegeben ist.

In die völlig entgegengesetzte Richtung fährt man dagegen mittels eines Vorschlags der EU-Ratsspitze zur grenzüberschreitenden Portabilität von Inhaltsdiensten – welche nach der Berichterstattung von Heise eher auf ein Geoblocking 2.0 hinausläuft. Denn der einzigen Vorteil, denn man hierbei gegenüber dem Ist-Zustand erzielen will, liegt in der Mitnahmemöglichkeit seines nationalen Medienangebots in einen EU-Urlaub – nicht aber in der Zerschlagung der vielen nationalen Klein- und Kleinstmärkte in der EU zugunsten eines einheitlichen EU-Marktes für Medien-Konsumenten. Um sein nationales Medienangebot mit in andere EU-Länder mitnehmen zu können, denkt man im übrigen an eine umfangreiche Überwachungsinfrastruktur – die sicherstellen soll, das der brave EU-Bürger keinen Unsinn mit dem ihm gegebenen "Freiheiten" macht. Mit der ursprünglich einmal postulierten Abschaffung des Geoblockings und freier Fahrt der EU-Bürger zu allen Inhalten hat dies leider gar nichts mehr zu tun – in diesem Themengebiet waren die Urheberrechtslobbyisten augenscheinlich schon erfolgreich unterwegs.

Die Telepolis berichtet über ein wenig beachtetes, dafür aber umso bedeutsameres Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Auch kleinere Grundrechtseingriffe bedürfen einer plausiblen Begründung. Im konkreten Fall ging es nur um eine schlichte Ausweiskontrolle von eine Demonstration filmenden Bürgern – um so besser aber, denn damit ist klar, das auch der allerkleinste und (scheinbar) unerheblichste Grundrechtseingriff nicht auf Basis von Vermutungen oder ähnlichen Gefühlslagen stattfinden darf – sondern wie gesagt plausibel zu begründen ist. Gleichfalls hat das Gericht entschieden, daß das bloße Filmen einer Demonstration keinen Anlaß dafür gibt, automatisch eine spätere Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine mögliche Veröffentlichung der Aufnahmen anzunehmen (weil viele Aufnahmen nur zur Sicherheit angefertigt werden, außerdem könnten Veröffentlichungsgehmigungen auch später noch eingeholt werden). Beide Richtersprüche stärken die Praxis des Demonstrationsrecht – bei welchem nunmehr eben zu Sicherungszwecken Aufnahmen angefertigt werden dürfen und man dabei nicht fürchten muß, von der Obrigkeit mit "Identitätsfeststellungsmaßnahmen" drangsaliert zu werden (zumindest sofern sich die Polizeiorgane in der Praxis an diesen höchstrichterlichen Spruch halten).