8

Hardware- und Nachrichten-Links des 7./8. März 2015

Golem berichten über die negativen Seiteneffekte des Presse-Leistungsschutzrechts, welche nun zu Tage treten: Während Google aufgrund seiner Unerpressbarkeit nunmehr von faktisch allen Presseverlagen eine Gratislizenz erhalten hat, bekommen die kleineren Suchmaschinen-Anbieter die umgekehrte Seite dieses Mißverhältnis an Rechtsmitteln zu spüren: Eben weil sie nicht wie Google unerpressbar sind, werden Sie nun von denselben Rechteinhabern, welche der größten und umsatzträchtigsten Suchmaschine eine Gratislizenz gegeben haben, zu Lizenzzahlungen gedrängt. Oder anders formuliert: Das Gesetz nützt derweilen in erster Linie Google – weil Google gar nichts zahlen muß, die kleineren Suchmaschinen-Anbieter aber hingegen schon.

Dabei werden jenen kleineren Anbietern sogar regelrecht Steine in den Weg gelegt, wenn jene die Presseverlage auf ihrer Suchmaschine komplett auslisten wollen – hier soll wohl bewußt eine Situation geschaffen werden, in welcher das Leistungsschutzrecht für die kleinen Anbieter praktisch nicht erfüllbar wird und jene somit in einer Zahlungsfalle landen. In jedem Fall ist somit die Situation einer Wettbewerbsverzerrung ausgerechnet zugunsten des größten Anbieters (Google) entstanden – schade, daß die Kartellgesetzgebung keine Strafen für Regierungen vorsieht, welche durch blödsinnige Gesetzestexte die Bildung von Monopolen nicht verhindern (wie es gesetzgeberische Aufgabe ist), sondern sogar noch forcieren. In Stein gemeißelt ist diese Situation glücklicherweise nicht: Zum einen steht die Gratislizenz an Google derzeit unter Prüfung der "Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften", zum anderen hofft man noch auf eine kommende EU-Gesetzgebung zum Thema des Leistungsschutzrechts.

Heise und die ComputerBase berichten über ein neues EU-Urteil zur Festplattenabgabe – welches jenes primär auch auf SD-Speicherkarten ausweitet und sekundär generell festigt. Dabei wurde in der anfänglichen Berichterstattung teilweise gegensätzliches wiedergegeben, was sich nun aber eher zerschlagen hat: Auch wenn einige Wortlaute des Urteils darauf hindeuten, daß die Festplattenabgabe in Frage stehen soll, ist dem nicht so, sondern wurde jene wie gesagt eindeutig bestätigt. Es wurde jedoch auch herausgearbeitet, daß die Festplattenabgabe nicht für die Speicherung legal gekaufter Güter als auch für die Speicherung illegaler Kopien gelten darf – letzteres dürfte insbesondere wichtig sein für die Festsetzung der Höhe der Urheberrechtsabgaben, da die Rechteinhaber an dieser Stelle (wider besseren Wissens) natürlich immer zuerst mit ihren astronomisch hohen Zahlen an Raubkopien argumentieren.

Erstattet werden können durch eine Urheberrechtsabgabe auf Festplatten (und andere Speichermedien) aber nur im Rahmen der Privatkopie angefertigte legale Kopien – was in der Praxis heutzutage durch vielfältigste DRM-Maßnahmen aber schon schwierig wird. Wenn die Damen und Herren Rechtshüter da nicht immer wieder nur Powerpoint-Präsentationen über den angeblichen Kopier-Wahn der Verbraucher (aus den Augen der Rechteinhaber) konsumieren würden, sondern einfach einmal Otto Normalverbraucher über die Schulter sehen würden, könnte auffallen, wie selten eine legale Privatkopie heutzutage geworden ist: Wer scannt noch Bücher oder Magazine ein? Wer schneidet noch das Radio mit? Und vor allem: In welchem Größenmaßstab findet sich das auf heimischen Datenträgern wieder: 1% oder weniger der insgesamten Datenmenge?

Eine faire Beurteilung dieser Frage könnte nur eine unparteiische Schiedsstelle liefern – was aber natürlich nicht passiert, Vater Staat stiehlt sich mal wieder aus der Verantwortung und läßt die Rechteinhaber und Speichermedien-Anbieter dies untereinander verhandeln, was regelmäßig in größere Streits ausartet und auch der generell falsche Ansatzpunkt ist: Schließlich wollen die Rechteinhaber Geld sehen und die Speichermedien-Anbieter am liebsten gar nichts herausrücken. Um zu einem ehrlichen Vertragsabschluß zu kommen, fehlt hier die Grundvoraussetzung, daß beide Geschäftspartner überhaupt etwas voneinander wollen. Die Festplattenabgabe sieht aus dieser Sicht eher aus wie eine private Steuer der Rechteinhaber, welche jene durch gute Lobbyarbeit legalisiert und damit sogar gesetzlich begründet bekommen haben.