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Hardware- und Nachrichten-Links des 27. Februar 2012

Die Financial Times hat eine Intel-offizielle Aussage zur Verzögerung von Ivy Bridge – welche sich durchaus so liest, als ob daß das komplette Ivy-Bridge-Programm betroffen wäre. Da der originale Text und vor allem die konkrete Fragestellung nicht vorliegt, kann man diese Meldung allerdings kaum auf die Goldwaage legen – vor allem, weil Intel dies sicherlich anders kommunizieren würde, wenn wirklich das komplette Ivy-Bridge-Programm betroffen und damit der geplante April-Launch in Gefahr wäre. Allerdings geht die Angelegenheit nunmehr in den Status "unter Beobachtung" – denn wirklich auszuschließen ist es nicht, daß die zuletzt genannten Auslieferungstermine von Ivy Bridge doch nicht zu halten sind. Bei Expreview hat man jedenfalls schon einmal das Quick Sync 2.0 von Ivy Bridge getestet – mit einem guten, aber keinesfalls überragenden Resultat im Vergleich zu Quick Sync 1.0 von Sandy Bridge.

BSN vermeldet dagegen einen Core i7-3770K aus der Ivy-Bridge-Prozessorenriege, welcher auf satte 7063 MHz übertaktet wurde. Beachtenswert sind dabei zum einen die Ausnutzung des maximalen Mulitplikators von x63 als auch der erhöhte Bustakt von 112 MHz – was aber wohl nur unter dem benutzten flüssigem Stickstoff funktionieren dürfte. Bei Ivy Bridge dürften die Extrem-Übertakter wohl durchaus das Problem haben, daß selbst der erhöhte maximale Multiplikator nicht für die Taktmöglichkeiten von Ivy Bridge ausreicht und man letztlich wieder den Bustakt bemühen muß. Dafür sollte Ivy Bridge gemäß früheren Informationen bessere Busübertaktungsoptionen (gleichlautend zu Sandy Bridge E) bieten – davon war aber in letzter Zeit leider nichts mehr zu hören, so daß die Information zu den besseren Busübertaktungs-Optionen bei Ivy Bridge leider nicht mehr als "sicher" angesehen werden kann.

Bei Netzpolitik hat man nochmals genauer erklärt, was das Urteil des Bundesverfassungsgericht über das Telekommunikationsgesetz (TKG) bedeutet und was sich daraus für Auswirkungen ergeben. Für die Allgemeinheit am interessantesten ist zum einen der schon genannte Punkt der einfachen Datenherausgabe ohne Richtervorbehalt, welcher für verfassungswidrig erklärt wurde. Zukünftig dürften nur noch diese Daten herausgegeben werden, für welche es eine explizite gesetzliche Grundlage gibt. Und zum anderen wurden dynamische IP-Adressen positiverweise den besonders schützenswerten "Kommunikationsdaten" zugeschlagen und dürfen somit nur noch in Strafverfahren abgefragt werden, womit die einer Rasterfahndung gleichende massenweise Abfrage von dynamischen IP-Adressen unterbunden sein sollte. All dies kann aber natürlich trotzdem noch von einer kommenden Gesetzesänderung wieder auf den Kopf gestellt werden – so lange der Gesetzgeber keinerlei Interesse daran hat, die Schlupflöcher für die Schnüffelgier von Polizei und Geheimdiensten zu schließen, läuft es auf ein ewiges Ringen zwischen Ermittlungsdiensten und Verfassungsgericht hinaus.