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Hardware- und Nachrichten-Links des 2./3. November 2013

Das britische Hardware.info hat sich an einen sehr selten angetretenen Test gewagt: Die Netzteil-Effizienz unter sehr geringen Lasten. Gänzlich uninteressant ist dies nicht, denn heutige PC-System verbrauchen im Idle-Betrieb gern mal nur 30 bis 50 Watt. Wenn dann aber ein kräftiges Netzteil zur Befeuerung einer leistungsfähigen Grafikkarte im System ist, dann liegt die Netzteil-Auslastung in diesem Idle-Betrieb schnell bei 10% oder weniger – Lasten, die von den üblichen 80-Plus-Zertifizierungen nicht abgedeckt werden (nur bei "80 Plus Titanium" wird eine 90%ige Effizienz auch bei nur 10% Last gefordert). Hardware.info haben haben sich jedoch nicht an Prozentzahlen aufgehalten, sondern mit definierten niedrigen Lasten von 22,5, 50 und 100 Watt gemessen. Sehr interessant sind dabei die Ergebnisse der Tests mit nur 22,5 Watt, wo nur drei Netzteile eine Effizienz von 75% erreichen, das Gros der immerhin 45 Testkandidaten bei nur 70% landet. Die ganz große Praxisrelevanz hat es natürlich nicht, wenn ein Netzteil bei nur 22,5 Watt Belastung etwas ineffizient arbeitet – aber interessant zu wissen ist es schon.

Mit der Frage, welche Rechte der Hardware-Käufer hat, wenn ein Netzteil sein Zertifikat nicht einhalten kann, hat sich dagegen die ComputerBase beschäftigt. Grundsätzlich kann der Käufer in so einem Fall vom verkaufenden Händler auf Basis der gesetzlichen Gewährleistung "Nacherfüllung" verlangen – sprich, ein normgerechtes Produkt oder aber alternativ eine Preisminderung bis hin zu einem nachträglichem Rücktritt vom Vertrag. Interessant sind die hierbei einzuhaltenden Zeiträume: Bis zu sechs Monate nach Vertragsabschluß reicht der einfache Hinweis auf den Produktmangel, bis dahin wäre der Verkäufer in der Gegenbeweispflicht. Nach den ersten sechs Monaten bis zum Auslaufen der Gewährleistung zwei Jahre nach Vertragsabschluß liegt dagegen die Beweispflicht für einen Mangel beim Hardware-Käufer. Im Fall von regelrecht falschen Zertifikaten dürfte dies noch recht einfach zu beweisen sein, bei rein praktisch nicht eingehaltenen Zertifikaten wird es jedoch schwieriger. Am Ende schließt die ComputerBase mit der durchaus nachzuvollziehenden Empfehlung, generell keine ungetesteten Netzteile zu kaufen – da in dieser Geräte-Sparte das Risiko, regelrechten "Schrott" angedreht zu bekommen, doch recht hoch ist.

Unter anderem bei Computerbetrug wird ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken ausgewälzt, welches die Nichtveröffentlichungs-Disclaimer von geschäftlichen eMails zurückweist. Dies ergibt sich laut dem Gericht schon daran, daß diese Klauseln in aller Regel einseitige Willenserklärungen darstellen – welche somit (wegen der fehlenden beiderseitigen Willenserklärung) nur in Ausnahmefällen rechtliche Wirksamkeit entfalten können. Jene Ausnahmefälle dürften eMails sein, welche automatisch durch Persönlichkeitsrechte geschützt sind – und zwar auch ganz ohne "Disclaimer". Im Normalfall versuchen Firmen mit den Disclaimern aber nur ihre normale Geschäftspolitik nicht an die Öffentlichkeit dringen zu lassen – wofür es jedoch keinerlei rechtliche Grundlage gibt sowie der bewußte Disclaimer ohne die explizite Zustimmung des eMail-Empfängers rechtlich unwirksam bleibt.