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Hardware- und Nachrichten-Links des 22./23. Dezember 2012

Bei OCaholic hat man sich die Performance des neuesten nVidia WHQL-Treibers 310.70 im Vergleich zu früheren Treiberversionen angesehen. Dabei stellte man gegenüber den letzten 310er Beta-Versionen keinerlei Performance-Unterschiede fest, ein gewisser Sprung ergibt sich zu den 306er sowie zu den 301er Treiberversionen. In der Summe legt der 310.70 WHQL gegenüber dem 300.99 Beta-Treiber um immerhin 4,9 Prozent zu – was sich nach nicht viel anhört, aber über 14 Benchmark-Titel gerechnet ist dies schon ordentlich und zeigt eben eine generelle Performance-Verbesserung an. Dies gilt ganz besonders, da im benutzten Benchmark-Parcours noch keiner der neuesten Spieletitel enthalten war, welche mit den letzten Beta-Treibern besonders angesprochen wurden – die gemessene Performance-Verbesserung gilt also allgemein und nicht nur in ausgesuchten neuen Titeln.

Die PC Games Hardware bietet eine kleine Abhandlung über die rechtliche Problematik beim Verkauf von virtuellen Spiel-Gegenständen, speziell bezogen auf den Fall, daß eine Spieleplattform wie Valve dies zwar innerhalb der eigenen Plattform zuläßt, den Handel auf anderen Plattformen jedoch kategorisch ausschließt. Im bundesdeutschen Recht ist dies eine interessante Fallkonstruktion – Valve kann damit argumentieren, nur auf seiner eigenen Plattform Mißbrauch ausschließen zu können, andere Handels-Plattformen könnten mit dem Wettbewerbsrecht kommen, welches freien Handel garantieren soll. Am Ende ist das ganze aber wohl sowieso der falsche Ansatz: Es ist in diesem Punkt schlicht nicht möglich für eine international operierende Plattform wie Valve, es dem nationalen Recht von gleich ein paar dutzend Staaten recht machen zu können.

Dies mag sowohl beim Jugendschutzrecht als auch beim Datenschutzrecht weitgehend möglich sein, weil sich diese Rechte auf klar abgrenzbare Nutzergruppen (die Anwender aus den jeweiligen Staaten) beziehen lassen – aber wenn es um das Kerngeschäft der jeweiligen Plattform geht, funktioniert dies nicht mehr und kann nur noch das nationale Recht des (echten) Unternehmenssitzes gelten. Im groben geht man bei Steam nun einmal einen Vertrag mit einem US-Unternehmen ein – und dies darf laut nationalem US-Recht durchaus absurde oder dem bundesdeutschen Recht widersprechende AGB-Regelungen haben, wie auch das Handelsverbot von virtuellen Spiel-Gegenständen außerhalb der eigenen Plattform. Daß sich Steam und ähnliche Anbieter regelmäßig bundesdeutschen Protesten bezüglich Jugendschutz und Datenschutz beugen, hat eher etwas mit dem Weg des geringsten Widerstands zu tun – weniger mit einer wirklichen Notwendigkeit.

Gut läßt sich dieser Grundsatz auch am aktuellen Streit mit Facebook festmachen, welche in Datenschutzfragen eben nicht kooperieren wollen – weil bei Facebook der nicht vorhandene Datenschutz zum Kern des Geschäftsmodells gehört und daher unmöglich hergegeben werden kann. Man sollte solche Fälle wie Steam & Facebook eher so sehen, als würde man in einem ausländischen Online-Shop irgendetwas ordern – da kann man sich schließlich auch nicht auf bundesdeutsches Verbraucherschutzrecht beziehen, man ordert nach der nationalen Gesetzgebung des (juristischen) Standorts des jeweiligen Online-Shops. Der Versuch, ausländischen Plattform-Anbietern also bundesdeutsches Recht beizubringen, ist immer zum Scheitern verurteilt: Machbar sind gewisse Zugeständnisse, die dem Anbieter nicht weh tun – aber sobald es um das Kerngeschäft geht, muß man die vorhandenen Bedingungen akzeptieren oder es schlicht generell lassen.