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Hardware- und Nachrichten-Links des 21./22. Juni 2017

Gemäß dem Tech Report soll die Ende Juli zu erwartenden CryEngine 5.4 einen funktionierenden Vulkan-Support mit sich bringen, nachdem man derzeit bereits eine entsprechende Beta-Version anbietet. Dies sollte die Nutzung der Vulkan-API zumindest in einiger Zeit erheblich beflügeln können – immerhin ist die CryEngine recht weit verbreitet und geht man seitens der Spiele-Studios derzeit dazu über, nur noch mit einer Handvoll an bekannten Spiele-Engines zu arbeiten. Wie üblich erfolgt die reale Nutzung immer erst nach einer gewissen Zeitspanne, denn viele Spieleprojekte ändern ihre Version der benutzte Spieleengine im Laufe der Entwicklung nicht mehr, können also nicht so einfach nachträglich noch einen Vulkan-Support einbauen. Interessant ist das ganze primär für jetzt in einer frühen Entwicklungsphase befindliche Spieleprojekte, wo noch keine finale Entscheidung zur Spiele-Engine getroffen wurde – was dann natürlich erst in 2-3 Jahren zu einem kauf- und spielbaren Ergebnis führt. Nichtsdestotrotz ist diese Vorleistung der Engine-Entwickler wichtig, um den Spieleentwicklern überhaupt erst eine Wahlmöglichkeit zu geben. Derzeit wird Vulkan bei den bedeutenden Spiele-Engines auch noch von id Tech 6, Source 2, der Serious Engine 4 und Unity 5.6 unterstützt – die CryEngine wäre allerdings die erste mit einer wirklich weitgehenden Verbreitung.

Gegenüber PCGamesN macht sich Intel ein wenig mit der Aussage zum Affen, der kommende 18-Kerner von Core X wäre keine Antwort auf Intels Kontrahenten (aka AMD) – vielmehr hätte Intel dies schon immer so geplant und verfolge damit nur seine "Mega-Tasking" Strategie. Das zumindest die konkrete Entscheidung zugunsten der 12-/14-/16-/18-Kerner von Core X erst eher kurzfristig gefällt wurde, kann man jedoch zum einen an früheren Roadmaps ermessen (welche diese Vielkern-Prozessoren noch nicht enthalten), und ergibt sich zum anderen auch ganz automatisch aus den späteren Launchterminen dieser Vielkern-Modelle. Wenn man wegen der aktuellen Entwicklung im CPU-Markt tatsächlich irgendeinen Gesichtsverlust fürchten sollte, wäre es wohl besser, eher ganz zu schweigen, als denn der Presse derart drollige PR-Märchen vorzusetzen. Davon abgesehen scheint Intel dies gänzlich von der falschen Seite her anzugehen: Die vorherige Situation einer totalen Intel-Dominanz war eher denn unnatürlich und brachte Intel immer auch in die latente Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen. Anders formuliert braucht Intel AMD als wettbewerbsrechtliches Feigenblatt – und dies kann langfristig nur gutgehen, wenn AMD auch mal einen Stich landet. So gesehen ist der Ryzen-Erfolg aufs große Bild geschaut selbst für Intel gut.

Zur der Frage zur Preislage der kommenden AMD Ryzen Threadripper Prozessoren lohnt ein Blick auf die Preise der Server-Modell der Epyc-Riege, welche beim Planet 3DNow! wenigstens grob genannt werden. Hierbei liegen die 16-Kerner bei Preislagen von 600-1100 Dollar, je nach Taktrate und Ausstattung. Die Taktraten sind zwar niedriger als für den Consumer-Markt verwendbar (dort dürfte es durchgehend über 3 GHz geben), aber dafür ist die Ausstattung der Consumer-Modelle mit "nur" QuadChannel-Speicherinterface samt 64 PCI Express Lanes (gegenüber 8-Kanal-Speicherinterface und 128 PCI Express Lanes im Server-Segment) auch erheblich kleiner. Hinzu kosten Server-Prozessoren üblicherweise immer mehr als Consumer-Modelle – ergo ist hier eine größere Chance darauf zu sehen, das AMDs Threadripper-Prozessoren bei um die 1000 Dollar enden, die kleineren Modelle dieser Plattform also im Bereich von 600-900 Dollar rangieren werden. Alles oberhalb 1000 Dollar würde sowieso nur Kritik hervorrufen, selbst jene 1000 Dollar nur für das Spitzenmodell sind schon arg grenzwertig – könnten aber dadurch abgefedert werden, wenn man darunter einen nur etwas taktschwächeren 16-Kerner für einen angenehmeren Preispunkt positioniert. AMD hat es hierbei selbst in der Hand, mittels Threadripper nicht nur Umsatz, sondern vor allem auch positives Ansehen auf sich zu ziehen – sofern man endlich einmal gegen die zumeist abgehobenen Preispunkte des Enthusiasten-Segments vorgeht.

Wenige Tage vor Inkrafttreten der neuen Vorratsdatenspeicherung hat laut Golem das Oberverwaltungsgericht Münster jene als unvereinbar mit Europa-Recht zurückgewiesen. Und in der Tat erlaubt ein entsprechendes EuGH-Urteil von letztem Dezember in sehr klaren Worten keinerlei anlaßlose Massen-Vorratsdatenspeicherung – sondern allenfalls eine selektive Vorratsdatenspeicherung in konkreten Verdachtsfällen. Den bundesdeutschen Gesetzgeber hat dies natürlich nicht gestört, jener wurde nun aber schon in einer puren Gerichtsentscheidung ganz ohne mündliche Verhandlung zurückgepfiffen – und darf nun gern höchstselbst den Gang zum Bundesverfassungsgericht antreten (mit erwartbarem Ausgang). Einen kleinen Makel hat das ganze leider aber dennoch: Das Urteil ist allein bezogen auf den klagenden Zugangsanbieter Spacenet, nicht auf andere Zugangsanbieter. Jene müssen nunmehr eigene Klagen einreichen – wobei deren Erfolg auf Basis dieses Urteils als gesichert gelten darf. Im Zweifelsfall könnten aber auch die Kunden der Zugangsanbieter Klage gegen selbige einreichen, sofern jene wirklich die Vorratsdatenspeicherung etablieren würden (was wegen deren erheblicher Kosten aber eher unwahrscheinlich ist).

Interessant ist an diesem Fall sicherlich auch, wie relativ einfach das ganze niedergeschlagen werden konnte: Zwar lehnte das Verwaltungsgericht Köln die ursprüngliche Spacenet-Klage seinerzeit noch ab, aber schon der anschließenden Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster wurde stattgegeben – ohne weitere Revisionsmöglichkeit (bis auf das Verfassungsgericht). Dies zeigt an, das klar rechtswidrige Gesetze durchaus von den Gerichten zurückgepfiffen werden – man muß es halt einfach nur tun, anstatt klagend um den Stammtisch herumzuhocken. Dies dürfte für den am Donnerstag Nachmittag im Bundestag beschlossenen Staatstrojaner interessant werden, denn dessen (gewaltige) Kollision mit dem verfassungsmäßig garantierten Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist selbst Rechtslaien in wenigen Worten verständlich zu machen. Nachteiligerweise sind von dem Gesetz in unmittelbarer Weise meistens nur weisungsgebundene Beamte betroffen – aber auch jene könnten durchaus gegen Dienstanweisungen vorgehen, welche derart klar verfassungswidrig sind (auch wenn dies in der Praxis leider nur in Ausnahmefällen passiert). Der Weg für den Normalbürger nach Karlsruhe ist hingegen gewöhnlich ein langer – ist jedoch angesichts der überaus eindeutigen Ausgangslage auch exzellent erfolgsversprechend.