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Hardware- und Nachrichten-Links des 20. April 2017

Golem vermelden die ersten Preislagen zu den GeForce GTX 1060/1080 Grafikkarten mit schnellerem GDDR5/GDDR5X-Speicher: Im Fall der MSI-Modelle betragen die Aufpreise derzeit 100 bzw. 90 Euro – was insbesondere im Fall der GeForce GTX 1060 die Karte gleich einmal um ein Drittel teuer macht (die GeForce GTX 1080 dagegen nur um +15%). Im Sinne eines möglichst breiten Angebots an Herstellerdesigns und Werksübertaktungen geht das vielleicht noch in Ordnung – nur wird es damit (vorerst) nichts mit der These, die jeweils schnelleren Versionen von GeForce GTX 1060 & 1080 als reguläre neue Kartenversionen etablieren zu können. Insbesondere die "GeForce GTX 1060 9Gbps" wäre logischerweise dafür prädestiniert, AMD im Zweikampf zwischen Radeon RX 580 und GeForce GTX 1060 erneut davonzueilen – mit einem derart erheblichen Mehrpreis klappt dies natürlich nicht. Nicht auszuschließen bleibt allerdings, das nVidia später (bei besserer Verfügbarkeit der schnelleren Speicher) noch auf diesen Weg einschwenkt und GeForce GTX 1060 & 1080 ganz regulär mit dem schnelleren Speicher ausrüstet.

Im Zuge der Arbeit an der Launch-Analyse zur Radeon RX 570 & 580 wurde (leider) die Entdeckung gemacht, das einige Hardwaretest-Webseiten ihre Benchmark-Diagramme falsch beschriften – und damit den Anwender & Leser zu Fehlinterpretationen geradezu einladen. Hierbei wurden im Test werksübertaktete Herstellerdesigns verwendet, die Diagramm-Beschriftung gab dies allerdings nicht wieder, sondern suggerierte indirekt die Verwendung von Referenzdesigns (oder halt Herstellerdesigns auf Referenz-Taktraten). Üblicherweise löst man eine solche Situation auf, indem man schlicht nicht "AMD RX 580" als Diagramm-Beschriftung schreibt, sondern (beispielsweise) einfach "MSI RX 580" – dann ist wenigstens umgehend klar, das hierbei keine Referenzkarte zum Einsatz kam, die genauen Daten zur benutzten Karte kann man dann der (meistens vorbildlich dokumentierten) Testumgebung entnehmen. Ganz ohne einen solchen Hinweis ist das ganze wie gesagt deutlich mißverständlich – ganz besonders, wenn es nur beiläufig im Text erwähnt wird oder aber dies nur über die Interpolation der Ergebnisse zu erraten ist.

Natürlich kann man entgegnen, das wenn in einem Test durchgehend Werksübertaktungen benutzt werden, sich der Effekt am Ende aufheben sollte. Allerdings können Werksübertaktungen von hauchdünn über Referenztakt bis massiv übertaktet wirklich alle möglichen Performance-Werte aufzeigen, so richtig funktioniert diese These in der Praxis nicht. Wenn dann zudem ein Teil der getesteten Karten Werksübertaktungen aufweist und ein anderer Teil Referenzdesigns darstellt, wird die Erwähnung des Kartenstatus zumindest bei den Werksübertaktungen dringend notwendig, ansonsten werden vom Leser tatsächlich Fehlschlüsse gezogen. Das sich die hierzu benötigten Informationen eventuell auf einer anderen Artikelseite finden lassen, ist dabei keine zufriendenstellende Lösung – der Leser schaut sich nun einmal zuerst das Benchmark-Diagramm an, ergo müssen alle relevanten Informationen auch schon in diesem zu finden sein. Auch die begleitenden Kommentierungen sollte immer nur eindeutige Kartennamen verwenden – denn wenn sich eine Performance-Aussage auf eine Werksübertaktung bezieht, dann darf es nicht sein, daß der Begleittext durch seine Namenswahl eine auf alle Grafikkarten dieses Typs zutreffende Aussage suggiert.

Die ComputerBase berichtet über ein Kartellrechtsurteil gegen Google in Russland, mit welchem Google eine Strafzahlung von 7,3 Millionen Euro wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße beim Android-Betriebsystems aufgebrummt wurde. Jene Summe dürfte Google problemlos schultern können – eher störend für Google dürfte die weitere Forderung der russischen Kartellbehörde sein, den Geräte-Herstellern wie auch den Geräte-Nutzern eine Änderung der System-Suchmaschine zu ermöglichen, respektive die diesbezüglich limitierenden Passagen aus den Android-Vertragswerken zwischen Google und den Geräte-Herstellern zu streichen. In diesen Vertragswerken untersagt Google den Geräte-Herstellern die Vorinstallation Google-fremder Apps in gewissen Bereichen, gerade auch beim Punkt der System-Suchmaschine. Wie Google sich aus diesem Dilemma befreien will, ist noch unklar – die Strafzahlung ist in der Höhe ein Witz, die eigentliche Forderung zur Änderung des Geschäftsgebahrens für Google sicherlich sehr störend. Ein anderer Witz besteht natürlich darin, das ein solches Kartellverfahren nun zuerst in Russland seinen Abschluß gefunden hat – während die Kartellwächter in Europa und Nordamerika immer noch "in der Vorbereitung" entsprechender Klagen sind.