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Hardware- und Nachrichten-Links des 12./13. September 2015

In der Diskussion zum neuen Grafikkarten-Marktüberblick kam das vielleicht entscheidende Argument, wieso AMD die erreichten Preis/Leistungs-Vorteile in der Höhe von 5-10% nicht zu real zählbaren Vorteilen bei Umsatz und Marktanteilen verhelfen bzw. in der Vergangenheit verholfen haben: Denn 5-10% Vorteil mögen in den entsprechenden Diagrammen nach einem greifbaren Unterschied aussehen, in der Realität ist es aber tatsächlich fast gar nichts. Um 5-10% schwanken schon die exakten Preise der einzelnen Grafikkarten – nicht immer will man schließlich das allergünstige Angebot annehmen, zudem werden auch gern gewisse Zuschläge für Herstellerdesigns oder/und Übertaktung ab Werk gezahlt. 5-10% Differenz zerfließen da eher, als daß sie denn einen wirklichen Unterschied machen – und dies dürfte wohl der Hauptgrund dafür sein, daß AMD die technischen Siege bei allen Preis/Leistungs-Betrachtungen der letzten Zeit am Ende wenig genützt haben.

Die Gegenfrage, ob es AMD mit einem größeren Preisunterschied versuchen sollte, ist dagegen ein zweischneidiges Schwert: Spätestens ab 20% Differenz wird der Markt sicherlich hellhörig werden – die Konkurrenz aber auch. Sobald AMD ein echtes Preisbrecher-Angebot vorlegt, würde sich nVidia zu einer Reaktion gezwungen fühlen, an deren Ende beide Hersteller niedrigere Preise und damit niedrigere Umsätze sowie vor allem niedrigere Margen haben, ein höherer Marktanteil für den einen oder anderen Hersteller jedoch zu bezweifeln wäre. Nicht undenkbar ist zudem, daß AMD und nVidia eine informelle Absprache getroffen haben, von echten Preiskriegen abzusehen – in einem Markt mit nur zwei Anbietern geht so etwas faktisch immer nur zuungunsten beider Anbieter aus (den Konsumenten gefällt es natürlich). Ergo bringt das Konkurrieren um das bessere Preis/Leistungs-Verhältnis wohl nicht viel: Bei geringen Differenzen geht eben diese geringe Differenz gegenüber anderen Punkten unter, während hohe Differenzen nur (ungewinnbare) Preiskriege anfachen. Die abschließende Erkenntnis lautet damit, daß das Preis/Leistungs-Verhältnis ein gewichtiger Punkt ist und bleibt, nach Erreichen eines guten Preis/Leistungs-Verhältnisses jedoch andere Punkte eher wichtiger werden als ein noch besseres Preis/Leistungs-Verhältnis.

GameZone vermelden die Entwicklungs- und Marketingkosten von "The Witcher 3" mit 81 Millionen Dollar, basierend auf einer offiziellen Angabe seitens Entwickler "CD Projekt". Damit ist man noch um einiges entfernt von solchen Superfranchise-Titeln wie Star Wars: The Old Republic (geschätzte 200 Mill. $) oder GTA V (geschätzte 265 Mill. $), wo allerdings auch von Anfang an klar war, daß das Geld für diesen extremen Aufwand sicher wieder hereinkommt. The Witcher 3 ging hingegen zwar mit einigen Vorschußlorbeeren an den Start, musste sich seinen Erfolg dennoch erst einmal durch eigene Leistung verdienen – hier bestand vielleicht sogar ein größeres finanzielles Risiko als bei GTA V. Vor allem aber dürfte diese Summe ziemlich genau das sein, was man heutzutage für ein echtes Spiele-Großprojekt benötigt, außerhalb solcher Ausnahmen wie eben der GTA-Serie betrachtet. Um 60-100 Millionen Entwicklungs- und Marketingkosten auch wieder einzuspielen, sind dann aber auch wirklich viele Millionen abgesetzter Kopien notwendig. Mit dem einfachen Durchbrechen der Millionen-Grenze ist es also bei solch aufwendigen Großproduktionen wie The Witcher 3 nicht mehr getan.

Golem und Heise berichten über die brachiale Abfuhr, welche sich die VG Wort mit ihrer Beschwerde gegen Google bezüglich des Presse-Leistungsschutzrechts vom Bundeskartellamt eingefangen hat. Mittels der Beschwerde wollte die VG Wort durchdrücken, daß die Verkürzung von Vorschau-Snippets zu Mini-Snippets oder gar reinen Überschriften, nur um dem Leistungsschutzrecht zu entgehen, als kartellrechtlich verbotene Diskrimierungshandlung gewertet werden sollte – worauf in Folge dessen Google die Snippets wieder vollständig hätte einblenden müssen und dann zwangsweise in das Leistungsschutzrecht hineingelaufen wäre. Für das Bundeskartellamt ist die Snippet-Verkürzung aber noch keine kartellrechtlich zu beanstandende Maßnahme – allerdings hat man schon angedeutet, daß man dies bei einer kompletten De-Listung aus dem Google-Suchindex anders sehen würde. Diesen Schritt braucht Google aber wohl nicht zu gehen, wenn man mit Mini-Snippets oder reinen Überschriften außerhalb des Leistungsschutzrecht und innerhalb des Kartellrechts bleibt. Die VG Media wird diese Entscheidung aber natürlich nicht so stehen lassen, sondern wird sich weiterhin über diverse Zivilgerichtsklagen an dieser Windmühle versuchen.