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Hardware- und Nachrichten-Links des 11./12. Oktober 2014

Während Golem und Hardwareluxx sich die Windows 10 "Technical Preview" aus Betriebssystem-Sicht angesehen haben, haben sich OCaholic mit der Gaming-Performance unter Windows 10 beschäftigt. Dank vorhandener Index-Bildung erfährt man umgehend, daß Windows 10 derzeit bei der Gaming-Performance minimal zurückhängt – allerdings in einem für Betriebssysteme üblichen Rahmen von -1,7% bis -2,0% gegenüber Windows 7, also im vernachlässigbaren Rahmen. Der Grund hierfür könnte schon allein an den vielfältigen Protokollierungs-Funktionen der "Technical Preview" liegen, welche dann im finalen Betriebssystem natürlich fehlen werden. Ergo darf man jetzt schon davon ausgehen, daß Windows 10 im Gaming-Einsatz nicht wirklich langsamer als bisherige Microsoft-Betriebssysteme sein wird – schneller natürlich auch nicht, aber dies ist gar nicht zu erwarten. Windows 8.1 liegt im übrigen im selben Test um +0,4% bis +2,1% vor Windows 7 – sicher auch nicht unbedingt die Aussage "schneller" wert, aber doch ein Hinweis darauf, wohin die Treiber-Entwicklung der Grafikchip-Entwickler sowie die Arbeit der Spielentwickler zuletzt zielte.

TweakPC bringen eine offizielle Intel-Aussage zur Garantie für Asus' Mainboards mit OC-Sondersockel für Haswell-E, welche wenig Hoffnung läßt, daß sich hier eine Einigung zwischen Asus und Intel erreichen lassen würde. Intel lehnt seine (freiwillige) Garantie schlichtweg ab, wenn die Intel-Prozessoren nicht auf validierten Plattformen laufen – was im Fall des OC-Sondersockels von Asus und Gigabyte eben nicht mehr zutrifft. Daß Asus und Gigabyte hier nur sowieso vorhandene Kontaktstellen nutzen, die Intel sogar selber zur internen Produktvalidierung benutzt, spielt rechtlich keine Rolle. Validiert ist seitens Intel halt nur der Sockel 2011-v3 – und kein anderes Produkt oder andere Nutzungsform. Die Hersteller-Garantie ist damit zumindest für die Intel-CPU weg – und die Mainboard-Hersteller dürften sich schwer tun, jene auch noch zu übernehmen. Andererseits dürften die praktischen Auswirkungen des Falls eher gering sein, denn hierbei handelt es sich schließlich um eine Maßnahme zum extremen Übertakten – bei welchem die Garantie der Intel-CPUs sowieso weg wäre.

Internet-Law berichten über eine Empfehlung seitens der bundesdeutschen Datenschützer, daß Google die Anbieter von Inhalten, die wegen des "Rechts auf Vergessen" aus dem Google-Suchindex entfernt wurden, nicht darüber benachrichtigen darf. Wo hier ein Datenschutz-Verstoß liegen soll, bleibt unklar, denn eigentlich müsste es in die völlig andere Richtung gehen: Zur Wahrung der eigenen Interessen und weil man nicht ständig jeglichen eigenen Inhalt darauf kontrollieren kann, ob Google jenen ausgelistet hat, müsste Google die betroffenen Inhalteanbieter zwingend über die Delistung informieren – wie auch seitens Internet-Law rechtlich begründet wurde. Das eigentlich zugrundeliegende Problem ist jedoch, daß mittels des "Rechts auf Vergessen" Google zu einem faktischem Richter erhoben wurde, ohne aber das Google hierfür Aufwandsentschädigung o.ä. erhält. Google muß sich also mit dem zivilrechtlichen Streit dritter Personen herumschlagen, muß Richter und Henker in einem spielen, und wenn dann mal etwas falsch läuft – was es bei über 100.000 Fällen sicher passiert – führt der Weg wieder nur über Google.

Vollkommen logisch, daß es sich Google demzufolge so einfach wie möglich macht und natürlich niemanden über Delistungen informiert, damit man etwaigen Rechtsstreitigkeiten möglichst aus dem Weg gehen kann. Allerdings verletzt man damit auch automatisch die Rechte der Inhalteanbieter, welche – wie schön von Internet-Law dargelegt – aufgrund der marktbeherrschenden Stellung von Google einen faktischen Listungsanspruch gegenüber Google haben. Auch wenn das "Recht auf Vergessen" von der Idee her durchaus etwas für sich hat, zeigen sich hiermit die praktischen Schwierigkeiten dieses Rechts. Normalerweise dürfte Google als Suchmaschinen-Anbieter nicht selber darüber entscheiden, müsste jeder Fall einzeln vor Gericht mit Rede und Widerrede behandelt werden. Angesichts der damit auflaufenden hohen Kosten dürfte man wohl schnell zur Einsicht kommen, daß nicht jede Rechtsidee sinnvoll in die Praxis übertragen werden kann.