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Hardware- und Nachrichten-Links des 10./11. Dezember 2016

Die ComputerBase hat sich mit den verschiedenen Garantiebedingungen der Grafikkarten-Hersteller beschäftigt – herausgekommen ist eine feine Übersicht, was diesbezüglich geboten wird, was an Sonderbestimmungen existiert und was generell im Garantiefall zu beachten ist. Üblich sind bei Grafikkarten derzeit nur 2-3 Jahre Garantie, bei einigen Herstellern kann man sich jene aber auf 4,5 oder gar 10 Jahre verlängern lassen – die letztgenannte Jahreszahl bietet allerdings nur EVGA an. Hochinteressant für Übertakter ist die extra Übersicht zu den Optionen der einzelnen Grafikkarten-Hersteller im Fall einer Hardware-Modifikation oder von Übertaktung – denn nicht in jedem Fall wird dies von der Garantie ausgeschlossen, viele Hersteller sind zumindest gegenüber einem (fachmännig ausgeführten) Kühlerwechsel sowie auch gegenüber Übertaktung kulant.

Nochmals die ComputerBase hat sich in einem Artikel dediziert mit der Frage nach der richtigen Grafikkartenspeicher-Menge für heutige Grafikkarten beschäftigt. Als Testkandidaten hat man sich hierfür die Midrange-Modelle Radeon RX 480 4GB & 8 GB sowie GeForce GTX 1060 3GB & 6GB eingeladen, welche dieser Frage auf Basis halbwegs ähnlicher Rohleistungen gut zugrunde gehen können. Die Performanceermittlung basierte dann zudem nicht auf fps-Basis, sondern auf Basis von Frametimes – um den Effekt zu kleiner Speichermengen besser erkennen zu können, denn jener zeigt sich eigentlich nur in krassen Fällen mittels (klar) niedrigerer Frameraten. So betrachtet hängt auf der GeForce GTX 1060 die 6GB-Variante die 3GB-Variante spielend ab, auch auf der Radeon RX 480 gibt es beachtbare Differenzen zwischen der 8GB- und der 4GB-Variante. In einem Fall – Deus Ex: Mankind Divided – gab es sogar beachtbare Differenzen zwischen GeForce GTX 1060 6GB und Radeon RX 480 8GB zugunsten der AMD-Grafikkarte mit ihrem Mehrspeicher.

Diese Wertung gilt natürlich (zumeist) nur für die allerhöchste Texturenstufe entsprechend speicherfressender Spiele – in Einzelfällen reicht es für die 3/4-GB-Modelle jedoch noch nicht einmal für die zweithöchste Texturenstufe. Aber schon ganz generell gesprochen macht es natürlich wenig Sinn, jetzt einen 300-Euro-Neukauf zu tätigen und danach nicht einmal die neuesten Spiele auf höchster Texturenqualität genießen zu können. Zudem gilt immer noch der Einwand mit den in der Zukunft weiter nach oben gehenden Anforderungen – dann werden nicht mehr nur ausgewählte Titel solcherart hohe Speicherbelegungen aufweisen, sondern vermutlich sogar eine breite Auswahl an neu erscheinenden Spielen. Ganz generell gilt wohl für die Spieletitel der Spiele-Saison 2016/17, das deren Rohleistungs-Anforderungen kaum nach oben gegangen sind, dafür jedoch die Anforderungen an die Grafikkartenspeicher-Menge (nochmals) deutlich zugenommen hat. Oder wie es das Artikelfazit gut ausdrückt: "Zu viel Speicher gibt es nicht".

U.a. die Telepolis hat sich tiefergehend mit dem kürzlichen Urteil des Landgerichts Hamburg zur Linkhaftung beschäftigt – man weist auf die vielfältigen Implikationen durch dieses Urteil hin und stellt gleichzeitig dessen rechtliche Schwachpunkte heraus. Gemäß dieser Darstellung ergeben sich durchaus einige Chancen, das sich dieses Urteil nicht halten läßt – denn die Hamburger Richter haben bei ihrem Spruch ganz augenscheinlich nicht bedacht, was für ein Mörderaufwand eine generelle vorherige Linkprüfung mit sich bringen würde. Da der Punkt der Verhältnismäßigkeit nicht nur eine Spielerei, sondern ein fest verbriefter Rechtsgrundsatz ist, müsste der ganze Spuk eigentlich an dieser Stelle in sich zusammenfallen können. Sollte es tatsächlich zu ernsthaften Abmahnwellen in diese Richtung hin kommen, dürfte sich sicherlich auch die Politik einschalten und die gesetzliche Rechtslage entsprechend präzisieren.

Denn der Ausgangspunkt des Hamburger Fehlurteils ist in erster Linie ein Versagen des Gesetzgebers, welcher es seit inzwischen Jahrzehnten vermieden hat, handwerklich solide Internetgesetze aufzulegen und lieber versucht, die Gerichte alle heiklen Fälle hierzu klären zu lassen. Das dies keine gute Idee ist, zeigt insbesondere dieser Streitfall: Gerichte sind (leider) durchaus in der Lage, einen Richterspruch zu fällen, welcher formell dem Buchstaben des Gesetzes entspricht, rein praktisch jedoch einen Schildbürgerstreich erster Güte ergibt – sprich, für eine vollkommen unpraktikable und von wirklich keinem wirklich gewünschte irrationale Rechtslage sorgt. Würde allerdings der Gesetzgeber seiner Aufgabe nachkommen, am besten gleich vorab für klare und logisch nachvollziehbare Regelungen zu sorgen, müssten die Richter auch nicht versuchen, aus den Untiefen von sich teilweise widersprechenden Rechtsnormen neues Recht auszulegen. Klartext: Ein einfaches Gesetz, welches festlegt, was mit Links geht und was nicht, würde alle Probleme lösen – und wäre wohl sogar mit minimalem Arbeitsaufwand erstellbar.