30

News des 30. September 2008

Mit den Radeon HD 4350 und 4550 Karten hat ATI die Radeon HD 4000 Serie um entsprechende LowCost-Lösungen erweitert und damit nunmehr komplett gemacht. Die beiden neuen Karten basieren auf dem RV710-Chip, welcher 80 Shader-Einheiten und 8 Textureneinheiten an einem 64 Bit DDR breiten Speicherinterface bietet. Gegenüber den Vorgänger-Chips RV610 bzw. RV615 (Radeon HD 2400 Serie) und RV620 (Radeon HD 3400 Serie) wurden somit die Ausführungseinheiten verdoppelt, das Speicherinterface blieb indes gleich. Damit sind dann wirklich nur LowCost-Ansprüche zufriendenzustellen, was seitens ATI auch auch gar nicht anders geplant ist. Die Radeon HD 4350 tritt mit 256 MB DDR2-Speicher und Taktraten von 600/500 MHz zu einem Listenpreis von 40 Dollar an, die Radeon HD 4550 dagegen mit 256 oder 512 MB DDR3-Speicher und Taktraten von 600/800 MHz zu einem Listenpreis von 45 (256 MB) bzw. 55 (512 MB) Dollar.

Damit liegt zwischen beiden Karten nur ein (erheblicher) Unterschied beim Speichertakt. Aufgrund des wirklich kleinen Speicherinterfaces wird diese 60prozentige Differenz aber ziemlich gut in Mehrleistung umgesetzt, ergibt sich doch ein erheblicher Leistungsunterschied zwischen beiden Karten. Daneben wäre zu beachten, daß ATI bei der Radeon HD 4550 nicht auf GDDR3-, sondern nur auf DDR3-Speicher setzt, was ein technologischer Unterschied ist. Denn wie bekannt setzten GDDR2 und GDDR3 technologisch auf DDR2-Speicher auf, GDDR4 und GDDR5 dagegen auf DDR3-Speicher, wobei letzterer wie ebenfalls bekannt mehr Takt für die gleiche Leistung benötigt. Der DDR3-Speicher bei der Radeon HD 4550 ist somit also schlechter, als wenn ATI GDDR3 genommen hätte – aber für die Herstellung dieser Karten natürlich billiger und in diesem Preissegment wohl nicht wirklich von Belang.

Beide Karten sind als Spielerkarten natürlich nur in einem gewissen Rahmen nutzvoll, kommen aber wenigstens auch in modernen Spielen auf annehmbare Frameraten, sofern man die Auflösung auf 1024x768 limitiert und in Ausnahmefällen (Crysis) noch einige Optionen herunterdreht. Bei zurückliegenden oder eher CPU-limitierten Spielen ist mit der Radeon HD 4550 sogar oftmals noch der Sprung auf 4x Anti-Aliasing möglich. Damit sind diese neuen LowCost-Beschleuniger deutlich besser als selbst die besten integrierten Grafiklösungen, welche moderne Spiele selbst in den niedrigstmöglichen Auflösungen und mit der schlechstmöglichen Bildqualität zumeist nicht mit annehmbaren Frameraten auf den Monitor zeichnen können. Trotzdem bleibt bestehen, daß es für nur einen recht geringfügigen Mehrpreis mit den aktuellen Mainstream-Lösungen Grafikkarten wie eine Radeon HD 4670 gibt, welche schnell das doppelte bis dreifache an Performance bieten.

Die Radeon HD 4350/4550 Karten können somit für Spieler keine wirkliche Empfehlungen bekommen – und als reine Windows-Grafikkarten sind sie (vorwiegend wegen des Neuheitswerts) schlicht noch nicht günstig genug. Denn wenn die Spielebeschleunigung keine Rolle spielt, machen es auch LowCost-Grafikkarten der vorangegangenen Generationen – bei ATI also die Karten der Radeon HD 2400 und 3400 Serien, welche inzwischen zu Spottpreisen angeboten werden. Der einzige Vorteil der Radeon HD 4350/4550 Karten liegt dann in der neueren UVD2-Videoeinheit, wobei die Unterschiede zum Vorgänger UVD nicht besonders bemerkenswert sind.

Gemäß Fudzilla bereitet nVidia den Start von "SLI 2" vor. Fudzilla sagen hierzu zwar, daß es sich bei "SLI 2" schlicht um die Integration von PhysX in SLI handeln soll, allerdings hört sich dies eher nach einer Vermutung seitens Fudzilla und nicht nach Faktenwissen an – so daß die ganze Angelegenheit besser abzuwarten bliebe. Prinzipiell gesehen muß die Integration von PhysX nämlich nichts mit SLI zu tun haben, denn wenn man beispielsweise eine Grafikkarte dediziert für die Physikberechnung abstellt, läuft diese nicht unter SLI und kann somit auch auf einem Mainboard betrieben werden, welches zwar mehrere Grafikkarten-Steckplätze bietet, aber kein SLI unterstützt (CrossFire-geeignete Mainboards mit Intel- oder AMD-Chipsatz).

Nachdem es gestern noch die Meldung gab, daß das Landgericht Frankenthal einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Urheberrechtsfragen erst ab dem Download von 3000 Musikstücken bzw. 200 Filmen sah, berichten heute Golem über das genaue Gegenteil: Danach sieht das Landgericht Oldenburg bereits in der reinen Nutzung einer Tauschbörse eine "gewerbliche Handlung" – was konkret bedeutet, daß laut diesem Gericht noch nicht einmal der Download einer urheberrechtlich geschützten Datei nachgewiesen werden müsste. Damit ist dieses Themengebiet um zwei weitere Extrem-Urteile reicher – Rechtssicherheit sieht ganz gewiß anders aus, noch dazu wo es sich um ein brandneues Gesetz handelt, welches man durchaus auch schon im Gesetzestext hätte eindeutig fassen können.

Anzumerken wäre daneben noch, daß für die Abmahnindustrie generell nur die besonders abmahnfreundlichen Urteile interessant sind. Denn bei großen Providern mit vielen Niederlassungen kann man zumeist bundesweit vor Gericht gehen, somit können sich die Vertreter der Urheberrechtsinhaber schlicht diese Orte aussuchen, wo die Rechtssprechung besonders günstig für ihre Absichten ist. Momentan sind wir scheinbar in einer Phase des Austastens durch die Abmahn-Industrie, welche Gerichtsstände ihnen besonders gewogen sind. Da sich aber schon genügend Gerichte gefunden haben, welche auch schon bei einer einzelnen getauschten Datei einen "gewerblichen Urheberrechtsverstoß" und damit einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch sehen, kann man generell davon ausgehen, daß die Abmahnindustrie zukünftig keine Schwierigkeiten haben wird, bundesweit mit ihrer Maximalforderung durchzukommen.