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News des 29. September 2008

Einige weitere Artikel sind erneut der Frage nachgegangen, ob 1024 MB Grafikkartenspeicher bei der Radeon HD 4850/4870 eine sinnvolle Investition darstellen, hervorzuheben sind hierbei vielleicht die Arbeiten seitens AnandTech und der PC Games Hardware. Im Gegensatz zu früheren Tests zu diesem Thema sehen die neuen Artikel dabei durchaus Einsatzmöglichkeiten für eine 1024-MB-Karte. So konnte die PCGH zumindest einen Fall erreichen, wo die 512 MB regulären Speicher dieser Karten ausgeschöpft waren – dies geschah unter Race Driver: GRID ab 1680x1050 mit 8x Anti-Aliasing, wo das Spiel dann für einige Sekunden regelrecht zähflüssig lief.

Der Artikel von AnandTech konzentrierte sich dagegen auf HD-Auslösungen (1920x1200 und 2560x1600) und konnte somit auch Vorteile der 1024-MB-Karten bei mehr als einem Spiel erzielen: Bei vorwiegend unter 2560x1600 durchgeführten Tests konnte man einen durchschnittlichen Vorteil von 9 Prozent zugunsten der 1024-MB-Karten ermitteln. Unter diesen Auflösungen zeigt dann der Mehrspeicher auch bei den ATI-Modellen erste durchgehende Vorteile, wäre zumindest für Nutzer dieser Auflösungen eine 1024-MB-Ausführung auch bei ATI-Karten doch eine Überlegung wert. Bei den nVidia-Karten stellt sich diese Frage wie bekannt nicht wirklich, hier empfiehlt sich bei allen Karten des Performance- und HighEnd-Segments generell eine Speicherbestückung oberhalb von 512 MB.

Laut der ComputerBase wird Intel den "Turbo Mode" der Nehalem-Prozessoren nur für die Extreme-Ausführungen freigeben, also anfänglich nur für den Core i7 965. Dies schränkt den Nutzwert dieses eigentlich sehr interessanten Features doch erheblich ein, denn eigentlich sah der "Turbo Mode" endlich einmal nach einem griffigen Ansatz aus, wie man SingleCore- und DualCore-Prozessoren bevorzugende Software auch unter QuadCore-Prozessoren noch beschleunigen kann. Die Exklusivität dieses Features für den Core i7 965 macht damit zwar diesen Prozessor deutlich interessanter, mininiert jedoch die Breitenwirkung dieses Features in Richtung Nullpunkt.

Dabei kann der "Turbo Mode" nun sogar noch mehr als "nur" das Abschalten von zwei Kernen bei gleichzeitiger Übertaktung der aktiv bleibenden Kerne. Diese dynamische Übertaktung wird auch dann aktiv, wenn einzelne Kerne definitiv nicht ausgelastet sind, während andere am Anschlag arbeiten: Dann werden einige Kerne hochgetaktet, andere (vermutlich) entsprechend heruntergetaktet. Da dies eine sehr häufig anzutreffende Situation in der Praxis darstellt, dürfte der "Turbo Mode" beim Core i7 965 somit noch viel häufiger zum Einsatz kommen – es kann durchaus sein, daß dieser Prozessor (unter Last) fast ständig mit zwei übertakteten Cores läuft. Man verbindet hier also sehr elegant die Vorteile von DualCore- und QuadCore-Prozessoren, Intel scheint mit dem "Turbo Mode" ein wirklich heißes Eisen im Feuer zu haben.

Bei HardSpell hat man Intels DualCore-Modell Atom 330 gegenüber den SingleCore-Kontrahenten Atom 230 und VIA Nano (vermutlich das schnellste Modell, also der L2100) verglichen. Dabei zeigte sich, daß der Atom 330 die Nachteile, welche der Atom 230 noch gegenüber dem Nano L2100 verbuchen musste, ganz klar wieder ausgleicht und die beiden vorgenannten Prozessoren oftmals erheblich überflügelt. Bis VIA hier mit DualCore-Nanos anrückt oder aber Performance-Zahlen von AMDs (vorläufigen) Atom-Kontrahenten Athlon 2650e und Athlon X2 3250e vorliegen, kann sich dieser Atom 330 als bester Prozessor im Nettop-Segment fühlen. Im Netbook-Segment sieht es dagegen unverändert aus, da jener Atom 330 regulärerweise nicht in Netbooks verbaut werden kann – der für Netbooks normalerweise angesetzte Intel-Chipsatz (945GSE) unterstützt derzeit keine DualCore-Prozessoren.

Die Telepolis berichtet zur Frage, ob die Veröffentlichung von (normalen) eMails Urheberrechte oder gar das Postgeheimnis verletzen würde. So hatte es zumindest das Landgericht Köln gesehen – und liegt in beiden Fällen falsch, da eine eMail in aller Regel nicht die Schöpfungshöhe erreicht, welche das Urheberrecht vorsieht, und das Postgeheimnis ausdrücklich nur für den Transportweg gilt, nicht mehr bei einwandfrei ausgelieferten Briefen oder eMails. Natürlich gibt es Fälle, wo eine eMail der Geheimhaltungspflicht unterliegt: Dies dürfte aber mehrheitlich nur den dienstlichen oder geschäftlichen Verkehr betreffen, für private eMails müssten hier schon sehr besondere Gründe vorliegen. Daneben ist der Artikel absolut lesenswert bezüglich der Verstrickungen und Verrenkungen des vorgenannten Landgerichts in diesem Fall, welche den Begriff "Rechtssprechung" vollkommen ad absurdum führen.