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News des 30. April 2008

Zu den Wochenend-News bezüglich externer Grafikkarten wäre noch der Punkt etwas weiter auszuführen, dass die bisherigen Lösungsansätze in diese Richtung hin allesamt auf extra Monitore setzten, keine dieser Lösungen also zur Befeuerung des Notebook-Displays gedacht war. Technisch ist das auch nicht einfach zu lösen, hierfür müsste das in der externen Grafikkarte erzeugte Bildsignal über PCI Express wieder zum Notebook zurücktransportiert und dort wohl mit Hilfe extra eingebauter Hardware an der integrierten Grafiklösung vorbei (oder auch über diese hinweg) zum Notebook-Display geschickt werden. Auf jeden Fall ist dies nicht mit Standard-Notebooks machbar, würde dies Änderungen am Mainboard-Chipsatz und/oder auch an den Verbindungen zum Notebook-Display erfordern.

Daneben wird hier wieder eine gute Anbindung der externen Grafikkarte notwendig, denn mit der bisherigen PCI Express x1 Anbindung von ExpressCard lassen sich sicherlich nicht auch noch zusätzlich die erzeugten Bildsignale zurück zum Notebook übertragen. Eine rundherum glücklich machende Lösungen würde also auch dieses Problem mit angehen müssen und daher die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass man eine externe Grafiklösung auch zur Beschleunigung der 3D-Darstellung auf dem originalen Notebook-Display verwenden kann. Gerade da derzeit 17-Zoll-Notebookdisplays oftmals schon bei Mainstream-Angeboten zu bekommen sind, wird dieser Punkt in der Zukunft immer wichtiger werden.

Golem berichten über ein hochinteressantes Urteil des Landgerichts Offenburg zur Frage der Datenherausgabe in Filesharing-Fällen. Nach den Ausführungen des Landgerichts ermöglicht eine zum 1. Januar diesen Jahres in Kraft getretene Gesetzesänderungen staatlichen Ermittlern die Anforderung von Nutzerdaten bei den Internet Service Providern (ISPs) auch ohne vorherige richterliche Prüfung. Grund hierfür ist, daß die neue Gesetzeslage zwischen Bestandsdaten (Name des Kunden, Anschrift, Bankdaten) und Verkehrsdaten (IP-Adressen, Ein- und Ausloggdaten) unterscheidet und nur die Verkehrsdaten als besonders schützenswert betrachtet, womit auch nur diese mit einem Richtervorbehalt versehen sind.

Da die staatlichen Ermittler aber in typischen Filesharing-Fällen die IP-Adresse schließlich schon in der Hand haben und dafür dann "nur" noch den Kundenamen wollen, handelt es sich hier um einen Zugriff auf Bestandsdaten – und die sind wie gesagt mit der neuen Gesetzeslage nicht besonders geschützt. In der Summe gibt es somit einen Richtervorbehalt bei staatlicher Anforderung von Personendaten zu einer IP-Adresse nicht mehr. Technisch hat das Gericht hier sicherlich absolut recht, der Fehler ist anscheinend bei der Gesetzgebung passiert – wenn das ganze nicht womöglich sogar Absicht war. In jedem Fall konterkariert nun aber der aktuelle Gesetzestext die eigentliche Zielsetzung des Gesetzes in Datenschutzfragen, wonach zu Zeiten der Gesetzgebung ganz klar die Rede von einem Richtervorbehalt in solchen Fällen war.

Auch darf durchaus die Frage gestellt werden, wieso denn Bestandsdaten einen so geringen Schutz genießen – denn Anschrift und gerade Bankdaten eines Kunden sind IMO nach wie vor ein hoch schützenswertes Gut im Zuge des Rechts auf informelle Selbstbestimmung. Hier wäre also dringendst Nachbesserung angesagt, um diese faktisch falsche Gesetzeslage umgehend so zu ändern, wie sie eigentlich geplant war (bzw. wie sie seinerzeit seitens der Politik kommuniziert wurde). Denn wenn eines Tages die Rechteinhaber dieselben Rechte erhalten wie derzeit nur die staatlichen Ermittler und sich dann auf dieses Gesetz berufen, würde das bedeuten, daß Privatunternehmen ohne Richtervorbehalt Kundennamen samt Anschrift und Bankdaten erhalten könnten. Aber auch jetzt würde das schon bedeuten, daß staatliche Ermittler ohne jede Kontrollmöglichkeiten beliebig von den ISPs Personendaten zu IP-Adressen anfordern können – ohne Richtervorbehalt ergibt sich schließlich nicht einmal ein Mindestschutz vor dienstlichen oder auch privatem Missbrauch.