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News des 13. Februar 2008

Bei Legion Hardware hat man sich anhand zweier Radeon HD 3850 Karten von Gigabyte den Unterschied zwischen 256 und 512 MB Grafikkartenspeicher angesehen. Die Messungen sind allerdings eher nur für ATI-Grafikkarten relevant, da diverse Benchmarks und Usererfahrungen der jüngeren Vergangenheit deutlich darauf hindeuten, daß es bei nVidia einen anderen, größeren Unterschied zwischen 256- und 512-MB-Ausführungen derselben Grafikkarten gibt. Nichtsdestotrotz fallen die Unterschiede bei dem genannten ATI-Modell erstaunlich niedrig aus: Gerade einmal 4 Prozent sind es, egal ob unter 1680x1050 oder unter 1920x1200. Dies ist in der Tat wirklich sehr gering und derzeit noch bedeutungslos, was damit zum einen der Wert von ATIs Radeon HD 3850 256MB anhebt und zum anderen nVidia in dem Preissegment dieser Karte (wo man derzeit ATI faktisch nichts entgegenzusetzen hat) noch weiter unter Druck setzt.

Das inzwischen für seine waghalsige Rechtssprechung in Internet- und Urheberrechtsfragen bekannte Landgericht Hamburg hat laut dem Heise Newsticker in einem Fall des Themenbereichs Foren- und Bloghaftung (Callactive gegen den Blogger Stefan Niggemeier) nunmehr die schriftliche Urteilsbegründung vorgelegt, welche erneut für einigen Zündstoff sorgen dürfte. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein kritischer Blog-Bericht über einen zu Callactive gehörden Call-TV-Sender, in dessen Folge es entsprechend heftige Kommentare der Blogleser gab. Einer dieser Kommentare soll wohl "unzulässig" gewesen sein und wurde auch recht fix aus dem Blog gelöscht, Callactive klagte jedoch dagegen, daß dieser überhaupt dort erschien.

Das Landgericht Hamburg sah nun in der Tat den Blogger als rechtlich belangbaren Mitstörer an, weil dieser durch seinen kritischen (allerdings für sich selbst rechtlich nicht zu beanstandenden!) Beitrag solcherart "Schmähkommentare" mit provoziert hat, laut dem Gericht hätte der Blogger in diesem Fall alle Leser-Kommentare vor einer Veröffentlichung manuell prüfen müssen. Einmal abgesehen davon, daß dies wider anderen Gerichtsurteilen, der allgemeinen Rechtslage und auch dem gesunden Menschenverstand steht, schlägt sich das Gericht mit dieser Urteilsbegründung faktisch selber: Denn wenn alleine zählt, daß man in irgendeiner Form (d.h. auch unwillentlich) "Schmähkommentare" begünstigt – dann ist faktisch Callactive selber ein einwandfreier "Mitstörer", denn deren gesamte Arbeitsweise provoziert schließlich nachweislich die angemängelten "Schmähkommentare" in Serie ;).

Interessant im übrigen die weitere Anmerkung des Gerichts, nach welcher die Zulassung von Pseudonymen bei Foren- und Blog-Kommentaren den Betreiber zu einer höheren Sorgfaltspflicht zwingen würde. Das Gericht führte aber nicht aus, daß nur eine eindeutige Personenidentifizierung von dieser höheren Sorgfaltspflicht entbinden würde – wichtig ist dem Gericht offenbar nur die Pflicht zur Angabe eines Realnamens. Inwiefern dies einen "Sicherheitsgewinn" erbringt, da man ohne eindeutige Personenidentifizierung schließlich jeden x-beliebigen Realnamen angeben kann, darf uns das Gericht gerne erklären – der Alternativfall würde dann im übrigen so aussehen, daß das Gericht eine eindeutige Personenidentifizierung auch für Foren- und Blog-Kommentare fordern würde. Und das alles, um die Geschäftspraktiken einer Firma zu schützen, die – hier sollten die Richter ehrlich zu sich selber – keiner ernsthaften wettbewerbs- wie auch strafrechtlichen Prüfung standhalten würde.