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News des 19. Dezember 2007

Wie Hard Tecs 4U berichten, räumt Speicherchip-Hersteller Samsung sein Lager an GDDR2-Speicherchips derzeit massiv auf, indem diese Speicherchips deutlich unter Wert verschleudert werden. Damit dürfte das Ende von GDDR2-Speichern auch im LowCost-Bereich eingeläutet werden, diese Rolle werden zukünftig niedrig getaktete GDDR3-Speicher übernehmen. Dies funktioniert natürlich nur, weil die GDDR3-Produktion inzwischen günstig genug geworden ist, um mit der GDDR2-Produktion mitzuhalten – und weil die Speichertaktraten selbst bei LowCost-Grafikkarten immer öfter über jene 500 MHz gehen, welche GDDR2 maximal bieten kann. Eine weitere Bedingung für das Absinken von GDDR3 in den LowCost-Bereich ist sicherlich, daß mit GDDR5 endlich eine potente Ablösung für den HighEnd-Bereich vor der Tür steht, nachdem GDDR4 diese Rolle nur mittelprächtig erfüllen konnte.

Wirklich sehr interessante Ausführungen zum Overclocking eines Core 2 Extreme QX9650 bzw. zu den Problemen beim Übertakten von Prozessoren allgemein hat man bei AnandTech zu bieten. Dabei lieferte man unter anderem Daten zum Stromverbrauch auf verschiedenen Takstufen: Auf dem originalen Takt von 3.0 GHz verbrauchte die CPU 54 Watt, während sich der Stromverbrauch bei deutlichem Overclocking auf 4.4 GHz mehr als erheblich auf 259 Watt erhöht, bei totaler Untertaktung auf 1.2 GHz mit 13 Watt jedoch auch deutlich minimierte. Weitere Probleme bei zu starker Übertaktung ergaben sich zudem im Performance-Bereich: Ab ungefähr 4.25 GHz wurde die CPU (trotz System-Stabilität) sogar teilweise langsamer, was natürlich wenig dem eigentlichen Sinn von Overclocking entspricht. Daneben liefert der Artikel aber auch noch andere bemerkenswerte Details zu den auftauchenden Problemen beim CPU-Overclocking.

Wie unter anderem der Heise Newsticker vermeldet, hat die deutsche Bundesregierung eine erste Änderung am Jugendschutzgesetz beschlossen, welche sich teilweise auch auf Computerspiele bezieht. Sehr unglücklich ist in diesem Zusammenhang aber, daß von vielen (zu vielen) Medien diesbezüglich von einem "Verbot" berichtet wird. Es handelt es hierbei aber nicht um Totalverbote, sondern um eine Ausweitung der automatischen Indizierung – was bedeutet, daß diese Spiele zwar nicht öffentlich angeboten oder beworben werden dürfen, unter Vorlage eines Altersnachweises jedoch weiterhin durch erwachsenen Personen erworben, benutzt und besessen werden dürfen. Dies ist ein deutlicher Unterschied zu einigen weitergehenden Forderungen, welche ein Totalverbot auch für Erwachsene sowie ein generelles Herstellungsverbot beinhaltete.

Einen Haken hat das ganze allerdings dann doch noch: Die neuen Indizierungsvorschriften betreffen nicht die Arbeit der BPjM, welche Indizierungen erst nach einer (normalerweise) umfangreichen Prüfung ausspricht. Vielmehr wird der Erfassungsbereich der automatischen Indizierungen deutlich ausgeweitet, welche bislang faktisch nur "kriegsverherrlichende Spiele" betraf. Solcherart automatische Indizierungen werden üblicherweise von einer Staatsynwaltschaft geprüft und umgehend festgestellt, sofort danach gilt das betreffende Spiel als indiziert. Dadurch, daß diese automatischen Indizierungen nun deutlich ausgeweitet werden, steigt natürlich das Risiko für Hersteller, Händler und Computermagazine deutlich an.

Denn schließlich gibt es einige hunderte Staatswanwaltschaften in Deutschland – und jede könnte anders entscheiden, ganz besonders wenn der Gesetzestext wie in diesem Fall Interpretationen in alle Richtungen hin erlaubt. Ob dies in der Praxis zu mehr staatsanwaltschaftlichen Indizierungen führen wird, bliebe allerdings abzuwarten, denn in der jüngeren Vergangenheit war so etwas gerade bei Computerspielen nur noch höchst selten zu beobachten. Das Potential zu einer Indizierungslawine ist natürlich trotzdem vorhanden, dies ergibt sich gerade schon aus der Biegsamkeit des Gesetzestextes. Klar ist aber auch, daß es derzeit noch zu keinen Totalverboten auch für Erwachsene kommt, selbst wenn solcherart Forderungen damit noch lange nicht vom Tisch sind.

Über ein hochinteressantes Gerichtsurteil zum Thema Filesharing berichtet die Sueddeutsche Zeitung. Dort kam ein Fall vor Gericht, wo durch einen Fehler des Providers der falsche Internet-Nutzer des Filesharings beschuldigt wurde – die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin das eigene Verfahren ein, die Anwälte der Contentindustrie wollten sich aber um die entstandenden Prozeßkosten drücken (schon sehr seltsam, daß jemand, der auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen klagt, einen durch einen selber entstandenden Schaden nicht ausgleichen will). Dies wies das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden zurück und übte zudem massive Kritik am gesamten vorher gelaufenen zivil- und strafrechtlichen Verfahren.

Der bemerkenswerteste Punkt war hierbei, daß das Gericht die derzeit übliche Praxis, daß die Vertreter der Contentindustrie bei der Staatsanwaltschaft den aus der IP-Adresse gewonnenen Realnamen des beschuldigten Internetnutzers erfahren und in der Folge für eigene zivilgerichtliche Fälle verwenden können, als regelrechten Verstoß gegen Strafprozessordnung ansah. Bislang wurde dieser Informationsfluß durch das anwaltliche Recht auf Akteneinsicht begründet – welches aber in der Tat nur dazu da ist, um sich auf einen anstehenden Strafprozeß vorzubereiten und nicht Vorteile zugunsten von Zivilgerichtsverfahren zu erzielen. Natürlich wäre es überaus positiv, sollte sich die Rechtssprechung dieses Amtsgerichts durchsetzen – allerdings ist es momentan auch nur ein Urteil, aus welchem sich demzufolge keine allgemeine Rechtspraxis ableiten läßt.