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News des 6./7. Oktober 2007

Bei Bjorn3D hat man sich die Grafikkarten- und CPU-Performance von World in Conflict anhand eines im Spiels integrierten Benchmarks angesehen. Dabei stellte sich primär heraus, daß das Spiel unter dem HighQuality- und dem VeryHighQuality-Setting nVidia-Grafikkarten deutlich bevorzugt, während die ATI-Grafikkarten in diesem Setting teils dramatisch zurückhängen. Der hohe Abstand besonders unter dem VeryHighQuality-Setting sowie der Umstand, daß die Radeon HD 2900 XT unter dem MediumQuality-Setting das Feld sogar (mit geringfügigem Vorsprung) anführt, deuten hier allerdings eher auf ein Problem des Spiels mit ATI-Grafikkarten hin, welches also eventuell mit einem zukünftigen Treiber-Release behebbar ist. Zudem sind die beiden höchsten Bildqualitätsstufen dann auch nur wirklich etwas für HighEnd-Boliden, da die Frameraten selbst bei diesen schon recht knapp ausfallen.

Bezüglich der Prozessorenpower ist das Spiel allerdings deutlich genügsamer: Wenn, dann wird das Spiel eher von der Leistungsfähigkeit der Grafikkarte ausgebremst als vom Prozessor. Interessanterweise scheint das Spiel über eine QuadCore-Optimierung zu verfügen, da regelmäßig niedriger getaktete QuadCore-Modelle an schneller getakteten DualCore-Modellen vorbeiziehen. Allerdings scheint der Effekt auch nicht wirklich deutlich ausgebildet zu sein, es konnte mit den angestellten Messungen ein Vorteil von ca. 10 Prozent für QuadCore-Modelle auf gleichem Takt ermittelt werden. Wie dies in in den Spitzen aussieht, wenn das Spiel mal für ein paar Frames nur noch CPU-limitiert wird, ist damit natürlich nicht gesagt – dies wäre nur über Messungen mittels kurzer Savegames ermittelbar.

Ein Posting im Heise-Forum bringt eine neue Sichtweise in Bezug auf das letzten Montag besprochene Urteil gegen die Speicherung von IP-Adressen durch bundesdeutsche Webseiten. Danach wird angezweifelt, ob man bei einer normalen deutschen Webseite überhaupt von "personenbezogenen Daten" sprechen kann, wenn es um gespeicherte IP-Adressen geht. Denn laut Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten nur solcherart Daten, welche von bestimmten oder bestimmbaren Personen stammen. Und wie zuletzt schon ausgeführt, sind IP-Adressen für Webmaster eben nicht so einfach in Realnamen umwandelbar, womit die IP-Adressen in den Händen von Webmastern eigentlich keine personenbezogene Daten mehr wären.

Allerdings kann man hier auch einen Widerspruch gegenüber dieser Argumentation anbringen. Denn in den Erwägungsgründen der dem deutschen Gesetz zugrundeliegenden EU-Richtlinie wird zur Bestimmbarkeit einer Person ausgeführt, "daß alle Mittel berücksichtigt werden müssen, die
vernünftiger Weise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden können, um die betreffende Person zu bestimmen". Und das ergibt einen gewissen Knackpunkt: Sofern man diese dritte Person absolut beliebig auslegt (unabhängig ob berechtigt oder nicht), dann läßt sich natürlich zu jeder IP-Adresse immer ein Realname ermitteln. Aber hier ergibt sich natürlich auch gleich ein Widerspruch zum Widerspruch: Wahrscheinlich meint man hier sicherlich nicht gerade unberechtigte Dritte – die dürfen rechtlich ja sowieso nicht an diese Daten kommen.

Läßt man sich auf diese Auslegung ein, dann bleibt obiges Gedankenmodell bestehen: So lange der Webmaster keinen berechtigten Zugriff auf die IP-Adressen und Realnamen verbindenden Informationen des Providers hat, besitzt der Webmaster keine personenbezogenen Daten und würde das vorgenannte Gerichtsurteil für den normalen Webmaster in Deutschland keine Anwendung finden. Klarheit können in diesem Fall allerdings wohl nur weitere Urteile zur selben Frage bringen, welche sich möglichst nicht auf staatliche Webmaster beziehen: Denn für den Beklagten in diesem speziellen Fall, das Bundesjustizministerium, gilt das Urteil in beiden Auslegungsmöglichkeiten sowieso, da das Bundesjustizministerium natürlich auf dem Amtsweg jederzeit aus IP-Adressen Realnamen ermitteln kann. Interessant zu erfahren und wichtig für alle bundesdeutschen Webmaster wäre aber, ob diese Auslegung des Gerichts auch für eben diese "normalen" bundesdeutschen Webmaster gelten soll.