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Hardware- und Nachrichten-Links des 10./11. September 2016

Unser Forum hat in Form von AMD Fiji Die-Shots mal wieder etwas sehr feines zu bieten: OC_Burner hat den Fiji-Chip von seinem Interposer befreit, nachfolgend freigelegt und dann derart beleuchtet, das man auch ordentlich etwas sehen kann – herausgekommen sind hochauflösende Bilder vom Fiji-Chip, den HBM-Speicherchips, dem Interposer und natürlich auch dem Weg dahin, inklusive Weichkochen des Chip-Packages auf einer Herdplatte und anschließendem Abschleifen der Chipcover-Schichten. Hierfür musste eine defekte Radeon R9 Nano herhalten – und OC_Burner (erreichbar u.a. über das Forum) sucht natürlich ständig weitere defekte Grafikkarten und Prozessoren, um deren Grafikchips nachfolgend freizulegen. Echte Überraschungen bieten die neue Die-Shots des Fiji-Chip im übrigen nicht, jener sind allerdings teilweise wohl sogar besser herausgearbeitet als das, was Chipworks früher einmal (frei verfügbar) herausgegeben hatte.

AMD Fiji Die-Shot (1)
AMD Fiji Die-Shot (1)
AMD Fiji Die-Shot (2)
AMD Fiji Die-Shot (2)

Bei Phoronix hat man sich mit der Radeon RX 480 unter Linux (sowie einer Radeon R9 Fury) bzw. deren Treibern im Vergleich zu Windows 10 beschäftigt. Hierfür kamen sowohl der AMDGPU-PRO-Treiber als auch der reine OpenSource-Treiber unter Mesa 12.1 zum Einsatz. Über das gesamte Benchmarkfeld varieren die Ergebnisse stark, die Endwertung wird trotz 9 Einzeltests sehr stark durch extreme Ausreißer geprägt: Alles zusammengerechnet erzielt der AMDGPU-PRO-Treiber mit der Radeon RX 480 nur 68,5% der Performance von Windows 10, der Mesa-12.1-Treiber auch nur auf 69,3%. Nimmt man allein den extremsten Ausreißer in Form von Tomb Raider aus der Wertung, geht das Ergebnis auf 94,2% bzw. 86,6% hinauf. Auch in diesen verbleibenden acht Benchmarks finden sich dann starke Ausreißer – die Werte sind also keineswegs auf die Goldwaage zu legen, sondern man kann eher nur die groben Tendenzen mitnehmen. Die grobe Tendenz ist demnach, das die Linux-Treiber zwar Performance kosten, dies aber bei weitem nicht mehr so stark ist wie früher einmal. Dafür wird es aber häufiger einmal vorkommen, das es eine gegenüber Windows völlig abweichende Performance gibt – und genau mit der Arbeit an diesem Phänomen dürfte man die Linux-Treiber langfristig dahingehend verbessern, letztlich eine bis auf 5-10% zu Windows vergleichbare Performance zu zeigen.

Netzpolitik beschäftigen sich in zwei Meldungen – No.1 & No.2, zu erwähnen hierzu auch die Wortmeldungen von Internet-Law und CRonline – mit einem kürzlichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs, welches die Linkfreiheit in der EU in Gefahr stellt. Dabei ist das Urteil in Bezug auf den zugrundliegenden Fall durchaus nachzuvollziehen: Ein holländisches Online-Magazin hatte auf urheberrechtlich geschütztes Material auf einer dritten Webseite verwiesen. Nachdem der Urheberrechtsinhaber die Inhalte auf jener dritten Seite hatte löschen lassen und damit der Link des holländischen Online-Magazins ins Leere lief, setzten jene den Link nachfolgend auf eine andere Quelle mit demselben urheberrechtlich geschützten Inhalt. Da das holländische Online-Magazin vom Urheberrechtsinhaber schon beim ersten Link auf dessen Widerrechtlichkeit hingewiesen wurde, hat man beim zweiten Link somit bewußt und bekannterweise auf urheberrechtlich geschütztes Material verlinkt – konnte sich also nicht mit "Nichtwissen" ob der urheberrechtlichen Schutzansprüche herausreden.

Leider sind die europäischen Richter einigermaßen übers Ziel hinausgeschossen, da die Urteilsbegründung nicht Anstoß am Ablauf der Ereignisse nimmt – also dem Setzen des zweiten Links trotz klaren Wissens ob der urheberrechtlichen Schutzansprüche – sondern allein daran, daß es sich hierbei um ein kommerzielles Online-Magazin handelt. Vielleicht mag dies in anderen EU-Ländern anders geregelt sein, aber in Deutschland tritt eine "gewerblicher" Tätigkeit schon bei minimalsten Dingen ein, es muß noch nicht einmal eine Gewinnerzielungsabsicht hierfür vorhanden sein. Jenes Urteil auf Deutschland umgesetzt würde bedeuten, jede kleine Webseite oder Blog müsste eigentlich erst einmal jeden Link vollständig rechtlich gegenprüfen, ganz egal ob jener nur aus Dokumentationsgründen gesetzt wäre. Möglicherweise wollten dies die EU-Richter gar nicht aussagen, aber dies läßt sich gemäß vielfältiger Fachkommentare nunmehr aus diesem Urteil herausinterpretieren. Zugleich wird hierbei angemängelt, daß die in früheren Urteilen noch zu findende Ausnahmeregelung zugunsten der Pressefreiheit in diesem Urteil überhaupt nicht mehr berücksichtigt wurde – und daß allein dieser Punkt ausgereicht hätte, um die Sache wieder komplett umzudrehen. Es bleibt nur zu hoffen, das die Auswirkungen dieses Richterspruchs eher gering bleiben, weil sich lokale Richter vielleicht anders entscheiden und umgedreht nur wirklich wichtige Fälle bis zum EU-Gerichtshof kommen.