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Hardware- und Nachrichten-Links des 26./27. August 2017

Bei Laptopmedia hat man erste Benchmarks zum Core i7-8550U anzubieten – einem der ersten Ultrabook-Prozessoren mit gleich vier CPU-Kernen. Im Vergleich mit früheren Ultrabook-Prozessoren sehen die Ergebnise natürlich bombastisch aus – auf das Performance-Niveau des direkten Vorgängers kann man (in nahezu ideal skalierenden Benchmarks) satte +52% oben drauf legen. Der Vergleich zu weiteren Mobile-Vierkernern zeigt allerdings, das Intel auch nicht gerade zaubern kann, denn diese regulären 45-Watt-Modelle bieten nach wie vor teils deutlich mehr Performance, trotz nominell sogar geringeren (offiziellen) Taktraten. Dies darf als klarer Hinweis darauf gesehen werden, das der maximale Boosttakt des Core i7-8550U von stattlichen 4.0 GHz eher selten erreicht wird, insbesondere bei Last auf allen vier CPU-Kernen die Taktrate wohl sehr viel niedriger liegt – hier limitiert dann einfach die um Ultrabook gesetzte TDP von nur 15 Watt. Für Ultrabook-Verhältnisse ist dies aber wie gesagt erstklassig – und am Ende muß ein Ultrabook-Prozessor auch ganz gewiß nicht ausgewachsene Mobile-Prozessoren mit viel höheren TDPs schlagen können.

Technik Cinebench 11 Cinebench 15 FritzChess Adobe Photoshop
Core i7-7500U Kaby Lake, 2C+HT, 2.7/3.5 GHz, 15W TDP, 393$ 3,65 328 6730 17,49 sec
Core i7-8550U Kaby Lake, 4C+HT, 1.8/4.0 GHz, 15W TDP, 409$ 5,40 488 9876 10,50 sec
Core i7-7700HQ Kaby Lake, 4C+HT, 2.8/3.8 GHz, 45W TDP, 378$ 8,02 762 - 9,78 sec
Core i5-7300HQ Kaby Lake, 4C, 2.5/3.5 GHz, 45W TDP, 250$ 5,82 516 9775 -
Benchmark-Ergebnisse gemäß Laptopmedia, Ausnahme: Cinebench-Werte des Core i7-7700HQ von Technikaffe

Bei Golem und der ComputerBase hat man sich die Asus Strix Radeon RX Vega 64 jeweils in einem Vorabtest angesehen. Das Herstellerdesign mit drei Lüftern soll im September antreten, die aktuelle Vorserien-Karte machte sich in beiden Tests schon ziemlich gut. Neben dem abweichenden Lüfter sowie Verbesserungen an der Stromversorgung gibt Asus der Karte abweichende Power-Limits mit auf dem Weg: Im Standardmodus sind es 260 Watt (nur für den Grafikchip), anstatt der regulären 220 Watt beim Referenzdesign. Damit geht die Leistungsaufnahme klar über die bisherigen Messungen von im Schnitt 291 Watt für das Referenzdesign der Radeon RX Vega 64 hinaus – bei Golem sind es 318 Watt, bei der ComputerBase nahezu identische 317 Watt. Die nominellen Taktraten hat Asus zwar nicht angetastet, dafür ermöglichen die bessere Kühlung sowie das höhere Power-Limit jedoch ein späteres Anstoßen an Temperatur- und Power-Limits der Karte – was in der Praxis ein besseres Boostverhalten ergibt. So kam das Referenzdesign im Test der ComputerBase (unter 5 ausgesuchten Spieletiteln) nur auf real anliegende Boost-Taktraten von gemittelt 1425 MHz – gegenüber dem von AMD angegebenen durchschnittlichen Boost-Takt von 1546 MHz ist dies schwach.

Die Asus-Karte kommt hierbei mit 1485 MHz deutlich besser weg, dies ist eine Differenz von immerhin +4,2% – erreicht allein über ein besseres Grafikkarten-Design wohlgemerkt, nicht über höhere nominelle Taktraten. Ein bißchen erstaunlich ist hierbei allerdings der große Unterschied im Taktverhalten des Referenzdesigns – welches die ComputerBase in ihrem Launchreview noch mit einem real anliegenden Boost-Takt von gemittelt 1520 MHz ausgemessen hatte. Auch die angestellten Benchmarks wollen nicht so richtig zu diesen Taktraten-Angaben passen, denn dort erreichte die Asus-Karte einen Performance-Vorteil von +8,7% gegenüber dem Referenzdesign unter UltraHD – ein klarer Hinweis auf wahrscheinlich deutlich höhere real anliegende Taktraten als jene nur vorgenannten +4,2%. Einschränkenderweise muß dazugesagt werden, das jener Mehrperformance von +8,7% auch ein Mehrverbrauch von +9% gegenübersteht – was wohl erklärt, wieso AMD diesen Weg dann doch nicht gegangen ist. Asus kann sicherlich mit einem Herstellerdesign antreten, welches über 300 Watt nur für die Grafikkarte verbraucht – für AMD, welche das Referenzdesign zur Begutachtung bei den Launchreviews abliefern müssen, wäre dieses Durchbrechen einer psychologisch wichtigen Marke sicherlich weniger gut bekömmlich.

Wir hatten vor einiger Zeit an dieser Stelle mal eine Bemerkung über die Chipgröße des GP106-Chips von (offiziell) 200mm² fallengelassen: Im Zuge der Arbeit am Artikel zu den möglichen Ausgestaltungen der Volta-Chips GV102, GV104 & GV106 fiel auf, das der GP106-Chip ungewöhnlich groß ist, gemäß der verbauten Hardware eigentlich nur 180-185mm² groß sein sollte. Nun bietet sich eine mögliche Erklärung dieses Phänomens an: Der GP106-Chip wird wie bekannt (in zweifacher Ausführung) auch bei nVidias Self-Driving-Car-Lösung "Drive PX2" verbaut. Bei dieser gibt nVidia zwei Größen zur Rechenleistung an: Die gewöhnlichen 8 TFlops FP32-Leistung – sowie 24 TOPS, wobei unter "TOPS" schlicht "Billionen Operationen pro Sekunde" zu verstehen sind (die amerikanische Trillion entspricht der deutschen Billion). Die Art der Operationen selber ist damit natürlich unbestimmt – nVidia nennt es offiziell "Deep-Learning-Operationen".

An dieser Stelle wird es dann interessant: Denn nVidia verwendet für den GV100-Chip und dessen Tensor-Cores nahezu dieselben Bezeichnungen – und auch dort gibt man eine astronomische Rechenleistung von "120 TFLOPS" innerhalb dieser Tensor-Cores an (wobei diese "TFLOPS" wieder nur für gewisse Rechenoperationen gelten dürften). Dies passt zwar noch nicht gänzlich zu den 24 TOPS von Drive PX2 (mit der Hälfte der Shader-Einheiten von GV100), aber im GP106-Chip dürften sicherlich auch noch keine vollwertigen Tensor-Cores schlummern. Aber eine Vorversion dieser dürften es sicherlich sein – dies ergibt sich wie gesagt durch indirekt durch die nominell zu große Chipfläche sowie natürlich durch die prinzipielle Ähnlichkeit der Angaben zum GV100-Chip. nVidia scheint den GP106-Chip als eine Art Testlauf für den GV100-Chip und dessen deutliche Hinwendung zu Deep-Learning-Aufgaben verwendet zu haben – und damit beim GP106-Chip so etwas wie "Pre-Tensor-Cores" verbaut zu haben.

Wie u.a. Netzpolitik berichten, hat Bundeskanzlerin Merkel auf der Gamescom Videospiele als "Kulturgut" bezeichnet – was nachfolgend von den Spitzen verschiedener Parteien in einer Wahlkampfdebatte auch noch einmal ausdrücklich bestätigt wurde. Dies sind interessante Aussagen, welche zwar keine Rechtsverbindlichkeit erzeugen, aber dennoch in der Frage der rechtlichen Benachteiligung von Videospielen vielleicht etwas bewegen können (oder wenigstens den Anfang einer Bewegung ergeben). Denn bei der Beurteilung, ob Spiele nun "Kulturgut" sind oder nicht, kann sich ein Richter nicht auf objektive Maßstäbe stützen, sondern allein die "gesellschaftliche Anerkennung als Kulturgut" heranziehen. Unter der Prämisse der Aussagen dieser Spitzenpolitiker könnte ein Gericht nun aber durchaus zur Ansicht gelangen, das Videospiele wirklich "Kulturgut" sind – und daher auch die entsprechenden Priviligien genießen dürften. Ohne Klage aber auch kein Richter – und ob die großen Videospiel-Publisher eine Lanze für diejenigen Spieletitel brechen werden, welche maßgeblich von einer Neuregelung profitieren würden, darf eher bezweifelt werden. Dort geht man lieber allem Ärger aus dem Weg, indem man weiterhin speziell für bundesdeutsche Befindlichkeiten angepasste Spiel-Versionen produziert.